Rz. 191

Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber einem beschenkten Miterben nach § 242 BGB auch ein Wertermittlungsanspruch zu (vgl. § 9 Rdn 88). Fraglich ist, ob dem pflichtteilsberechtigten Erben auch gegenüber dem beschenkten Nichterben, der möglicherweise nach § 2329 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet, nach § 242 BGB ein Wertermittlungsanspruch zustehen kann. Der BGH hat dies in einer früheren Entscheidung grundsätzlich verneint.[329] Danach stand dem pflichtteilsberechtigten Miterben neben einem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kein Wertermittlungsanspruch gegenüber dem Beschenkten zu. Anders dagegen entschied der BGH in seinem Urteil vom 8.7.1985.[330] Hier wurde dem pflichtteilsberechtigten Erben ein Wertermittlungsanspruch zugesprochen. Die h.M. geht zwischenzeitlich davon aus, dass dem pflichtteilsberechtigten Erben nach § 242 BGB ein Wertermittlungsanspruch gegenüber dem Beschenkten aber nur dann zusteht, wenn er die Kosten für die Wertermittlung selbst übernimmt.[331]

[330] BGH FamRZ 1985, 1249.
[331] BGH MDR 1993, 769; BGHZ 108, 393.

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