Rz. 8

Die Aufhebung gem. § 6a Abs. 2 BerHG erfolgt ausschließlich auf Antrag des Anwalts, der geltend macht, dass durch seine Tätigkeit der Mandant "etwas erlangt" hat. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Höhe des Honorars, das der Anwalt im Fall der Aufhebung zu beanspruchen hat, und der Höhe des "Erlangten". Die Fragestellung ist, ob der Mandant, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung bereits das Einkommen/Vermögen gehabt hätte, das er jetzt "erlangt" hat, Beratungshilfe nach dem Maßstab des § 1 Abs. 2 BerHG erhalten hätte, m.a.W., ob er angesichts des "Erlangten" immer noch Verfahrenskostenhilfe ohne Raten beanspruchen könnte.

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