Rz. 29
Die Frage, wann eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist nach wie vor außerordentlich umstritten. Die Rspr. ist völlig uneinheitlich.[25] Sicher sollte sein, dass nicht § 16 Nr. 4 RVG maßgebend ist.[26] Es sind die gleichen Maßstäbe wie im Reichenrecht anzulegen.[27] Es gibt keinen Grund, außergerichtliche Vertretungen in Beratungshilfe anders zu behandeln als im Reichenrecht. M.E. wäre es richtig, wie auch sonst, zwischen Beratung (eine Angelegenheit: alle Beratungsgegenstände, die Familiensachen sind) (vgl. oben § 3 Rdn 14 ff.) und der außergerichtlichen Vertretung zu unterscheiden (welche Gegenstände können in einem gemeinsamen Verfahren gerichtlich geltend gemacht werden?) (vgl. § 3 Rdn 14 ff.) und entsprechend viele Berechtigungsscheine "unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit" (§ 6 BerHG!) auszustellen.[28] Es gibt keine Rechtfertigung dafür, außergerichtliche Vertretungen im Beratungshilfewesen in diesem Punkt anders zu behandeln als im Reichenrecht.
Das BVerfG[29] hat ausgeführt:
Zitat
"Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht vieles dafür, dass die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters nicht als dieselbe Angelegenheit gem. § 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO anzusehen sind, um den Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigeren Gebühren tätig wird, nicht unnötig zu belasten".
Dieser Aufruf des BVerfG muss zu denken geben. Es wäre schon viel geholfen, wenn nicht unter Außerachtlassung jeder gebührenrechtlichen Systematik und des deutlichen Hinweises des BVerfG ständig Berechtigungsscheine mit dem Betreff, "Beratung und Vertretung in Trennungs- und Scheidungssachen" ausgegeben würden.
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