Rz. 65

Die einstweilige Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG). Für jede einstweilige Anordnung muss ein eigener Bewilligungs- und Beiordnungsantrag gestellt werden (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 RVG). Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/eines Arrestes ist kostenrechtlich zusammen mit dem Abänderungsantrag (Abänderung, Aufhebung) eine gebührenrechtliche Angelegenheit (Vorb. 1.4 FamGKG KV; § 16 Nr. 5 RVG). Wenn eine Abänderung nach unten oder die Aufhebung beantragt wird, ist also ein Antrag auf Bewilligung/Beiordnung des Anwalts, der im Bewilligungsverfahren oder in einem früheren Abänderungsverfahren schon beigeordnet war, nicht erforderlich. Wird dagegen eine Abänderung nach oben (also verfahrenswerterhöhend) beantragt, entspricht dies den Regeln für eine Klageerhöhung, bedarf also einer Erweiterung der Bewilligung/Beiordnung und muss daher beantragt werden.

 

Rz. 66

In den obigen Fällen (s. Rdn 63 ff.) können Gerichtskosten bezüglich des Anschlussrechtsmittels und in den weiteren Fällen (s. Rdn 65) Kosten durch die Vollziehung der Eilentscheidung bei Gericht entstehen. Auf diese Gerichtskosten soll § 122 Abs. 1 ZPO angewandt werden, um die bedürftige Partei vor Gerichtskosten zu schützen.[64]

Die Beiordnung muss in der einstweiligen Anordnung immer beantragt werden, weil eine anwaltliche Vertretung nicht geboten ist (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Streitig ist, wie Anträge auf Verlängerung von Eilanordnungen zum Gewaltschutz zu behandeln sind, die für einen bestimmten Zeitraum ergangen waren. Es handelt sich um eine neue Angelegenheit, es muss daher die Bewilligung und Beiordnung erneut beantragt werden.[65]

[64] AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 Rn 54.
[65] A.A. AG Kreuznach AGS 2008, 596 m. abl. Anm. N. Schneider; ebenso: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 16 RVG Rn 102 (vgl. § 1 Rn 29 m.w.N).

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