Rz. 63

Soll die Klage/der Antrag anders begründet oder erweitert werden oder wird Verteidigung gegen eine erweiterte Klage/einen erweiterten Antrag erforderlich, muss die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung gelten nicht für eine nachträgliche Antragsänderung.[61] Die Bewilligung wie auch die Beiordnung sind nur für bestimmte Beteiligtenrollen erfolgt. Es bedarf der Erstreckung, wenn Widerantrag erhoben oder Verteidigung gegen einen Widerantrag notwendig wird. Ausgenommen ist nur die Verteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in LPart-Sachen, aber nicht der Widerantrag selbst (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 RVG). Es kann vorkommen, dass die Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung auf der Antragsgegnerseite bewilligt ist. Wird Scheidungswiderantrag erhoben und dafür kein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt und nimmt der ursprüngliche Anspruchsteller den Antrag zurück, können ungedeckte Terminsgebühren entstehen, weil ohne ausdrückliche Bewilligung und Beiordnung zwar die Verteidigung gegen den Widerantrag, nicht aber der Widerantrag selbst gebührenrechtlich abgedeckt ist.

[61] BGH AnwBl. 2006, 75 = NJW RR 2006, 429 = AGS 2006, 38 m. Anm. Mock.

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