Rz. 248

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist das Wohnungsrecht nicht übertragbar, §§ 1093 Abs. 2 S. 1, 1092 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings kann die Ausübung des Rechts durch einen anderen gestattet werden, §§ 1093 Abs. 1 S. 1, 1092 Abs. 1 S. 2 BGB. Über diesen Punkt sollten zweifelsfreie Bestimmungen in die Vermächtnisanordnung aufgenommen werden. Zu klären ist auch die Frage, ob der Wohnungsberechtigte eine Entschädigung verlangen kann, wenn er für eine gewisse Zeit oder auf Dauer das Wohnungsrecht nicht ausüben kann, bspw. bei längerer Krankheit oder Übersiedelung in ein Altenheim oder in eine andere Wohnung.

Dazu der BGH:[281] Bei einem Pflegeheimaufenthalt des Wohnungsberechtigten ist der Eigentümer grundsätzlich nicht zur Duldung der Vermietung verpflichtet.

Zieht der Wohnungsberechtigte in ein Altenheim, dann wird ihm die Ausübung des Wohnungsrechts subjektiv unmöglich. Das Wohnungsrecht erlischt deshalb jedoch nicht.[282]

 

Rz. 249

Aus einem lebenslangen Wohnungsrecht kann ein Zahlungsanspruch werden, wenn das Wohnungsrecht zeitweilig nicht ausgeübt werden kann.

Dazu die Rechtsprechung des BGH:[283]

Zitat

"1. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht."

2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.“

 

Rz. 250

Die Bestellung eines Wohnungsrechts in einem Übergabevertrag ist nicht gleichbedeutend mit einem Altenteilsvertrag, für den nach Landesrecht Sonderregeln gem. Art. 96 EGBGB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts gelten könnten.[284]

Die landesrechtlichen Vorschriften zu Art. 96 EGBGB sind grundsätzlich einschränkend anzuwenden,[285] so dass nur in seltenen Ausnahmefällen ein Wohnungsrecht, das vom originär Berechtigten nicht mehr ausgeübt wird, sich in einen Geldanspruch umwandelt.[286] Auch unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Geschäftsgrundlage oder unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Wohnungsberechtigte keine Ausgleichszahlung in Geld verlangen.[287]

Vermieten kann der Wohnungsberechtigte die Wohnung nur, wenn die Überlassung der Nutzung an einen Dritten ausdrücklich gestattet ist. Das Wohnungsrecht ist pfändbar, wenn die Überlassung der Ausübung an einen Dritten gestattet ist.[288]

 

Rz. 251

Muster 14.42: Nichtgestatten der Überlassung an Dritte

 

Muster 14.42: Nichtgestatten der Überlassung an Dritte

Die Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts durch Dritte ist nicht gestattet.

 

Rz. 252

Muster 14.43: Gestattung der Ausübung durch Dritte

 

Muster 14.43: Gestattung der Ausübung durch Dritte

Der Wohnungsberechtigte kann die Wohnung beliebig Dritten zur Ausübung des Rechts überlassen, insbesondere die Wohnung vermieten. Nutzungsentgelte und Mieten stehen ihm zu.

 

Rz. 253

Muster 14.44: Eingeschränkte Gestattung der Ausübung durch Dritte

 

Muster 14.44: Eingeschränkte Gestattung der Ausübung durch Dritte

Die Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts durch Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen der Fall, dass der/die Wohnungsberechtigte in ein Alten- oder Pflegeheim übersiedelt. In diesem Fall ist insbesondere die Vermietung der Wohnung gestattet; die Mieteinnahmen stehen dem/der Wohnungsberechtigten zu.

[282] OLG Zweibrücken OLGZ 1987, 27; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 1041, 1042; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; Schneider, MDR 1999, 87.
[283] BGH v. 19.1.2007 – V ZR 163/06, FamRZ 2007, 632 = NJW 2007, 1884 = ZEV 2007, 391. A.A. aber die überwiegende ältere Rechtsprechung, vgl. OLG Köln OLGR Köln 1995, 98 = MDR 1995, 464 = ZMR 1995, 256 = MittRhNotK 1995, 175 = NJW-RR 1995, 1358 = FamRZ 1995, 1408; OLG Celle MDR 1998, 1344; Palandt/Grüneberg, § 313 Rn 14 f.
[284] BGH NJW-RR 1989, 451; OLG Köln FamRZ 1989, 431; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287.
[285] BGH NJW 1981, 2568; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 201, 202; OLG Hamm NJW-RR 19; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287.
[287] OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; Palandt/Grüneberg, § 313 Rn 14 f.
[288] BGH NJW 1999, 643, 644; vgl. ausführlich dazu Rossak, MittBayNot 2000, 383, 386.

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