Rz. 230

Nach § 17 Abs. 1 VOB/B können die Parteien als Sicherheitsleistung eine Vertragserfüllungsbürgschaft für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung vereinbaren. Die maximale Höhe einer vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft ist 10 % der Auftragssumme. Diese Sicherheit dient dem Generalunternehmer dazu, anfallende Mehrkosten aufzufangen, die entstehen, wenn der Subunternehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Häufigster Fall der Nichterfüllung ist der Eintritt der Insolvenz beim Subunternehmer.

 

Rz. 231

Ebenso wie für die Vertragserfüllung kann für die Gewährleistungszeit eine Sicherheit vereinbart werden. Hier ist der Betrag von 5 % der Abrechnungssumme üblich, wobei der öffentliche Auftraggeber nach § 9c Abs. 2 VOB/A keine Sicherheit für Mängelansprüche über 3 % der Abrechnungssumme verlangen sollte. Da § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB vorsieht, dass die Gewährleistungssicherheit nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben ist, wenn die Parteien im Vertrag nichts anderes vereinbaren, ist hier ausgeführt, dass die Sicherheitsleistung für die Zeit der Gewährleistung einbehalten werden darf. Weiterhin kann der Auftragnehmer, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, eine Sicherheitsleistung nach § 650f BGB verlangen, ohne dass es einer Vereinbarung bedarf.

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