Rz. 4

Maßgeblich für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten (§ 43 Abs. 2 FamGKG), wobei gem. § 43 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen ist.[2] Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs. 1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des "Umfangs und der Bedeutung der Sache" ist keine Herabsetzung des Verfahrenswertes vor dem Hintergrund gerechtfertigt ist, dass es sich um eine "unstreitige" Scheidung handelt, denn dies entspricht dem Normalfall in Ehesachen.[3]

 

Rz. 5

Umstritten ist, ob bei der Bestimmung des Verfahrenswertes in Ehesachen auch gezahlte Sozialleistungen – wie Arbeitslosengeld II, Leistungen nach SGB II, Kindergeld – zu berücksichtigen sind[4] oder außer Betracht bleiben.[5]

 

Rz. 6

In Abzug gebracht wird teilweise vom Einkommen der Eheleute ein Freibetrag je unterhaltsberechtigtem Kind z.B. in Höhe von monatlich 250 EUR.[6]

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