Rz. 11

Das gesetzliche Weiterbeschäftigungsverhältnis setzt das bisherige Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fort.[10] Der Arbeitnehmer hat also im gesetzlichen Weiterbeschäftigungszeitraum die Rechte und Pflichten wie im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der WBA geht allerdings nicht weiter als die Rechtspositionen, die der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hatte. Der Arbeitnehmer soll weder schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers besteht ebenso fort, wie es auch möglich ist, den Arbeitnehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen freizustellen und zu versetzen.[11] Der Arbeitnehmer ist nach Auffassung des BAG nicht verpflichtet, einen titulierten WBA tatsächlich gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen oder von sich aus zur Arbeit zu erscheinen.[12] Nach der Rspr. des BAG hat das Unterlassen auch keine Auswirkungen auf seinen Verzugslohnanspruch. Der Verzug wird erst durch die Aufforderung des Arbeitgebers, zur Arbeit zu erscheinen, beendet.[13] Die entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht auch dann fort, wenn die Kündigungsschutzklage zunächst abgewiesen wird, da für den Eintritt des Annahmeverzugs im Rahmen von § 102 Abs. 5 BetrVG kein obsiegendes Urteil des Arbeitnehmers erforderlich ist. Der Arbeitgeber ist daher gehalten zu überprüfen, ob ein Beendigungstatbestand vorliegt, insbesondere, ob Entbindungsgründe gem. § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG gegeben sind.

 

Rz. 12

Wenn der Arbeitnehmer hingegen im Rahmen des WBA die Arbeit antritt, kann er sich von dem Weiterbeschäftigungsverhältnis nicht einseitig lossagen; auch er ist auf den Ausspruch einer eigenen Kündigung beschränkt.[14] Der Arbeitnehmer ist selbstverständlich auch verpflichtet, auf Aufforderung des Arbeitgebers nach erfolgreicher Geltendmachung des WBA tätig zu werden. Eine Arbeitsverweigerung während des Weiterbeschäftigungsverhältnisses begründet ebenso wie im ungekündigten Arbeitsverhältnis eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die den Arbeitgeber ggf. zum Ausspruch einer außerordentlich fristlosen/ordentlichen Kündigung berechtigen kann.

[10] BAG v. 12.9.1985, NZA 1986, 424 = DB 1986, 752.
[11] Vgl. BAG v. 26.10.2004, AP Nr. 41 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung.
[12] BAG v. 22.2.2000, AP Nr. 2 zu § 11 KSchG 1969 = NZA 2000, 817.
[13] BAG v. 22.2.2000, AP Nr. 2 zu § 11 KSchG 1969 = NZA 2000, 817.
[14] Vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 228.

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