Rz. 9

Der gesetzliche WBA erfordert ferner, dass der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich verlangt. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage allein ist insoweit nicht hinreichend. Ebenfalls reicht es nicht aus, seine Arbeitsleistung anzubieten. Der Arbeitnehmer muss vielmehr gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses weiterbeschäftigt werden möchte. Dem Arbeitgeber muss durch das ausdrückliche Weiterbeschäftigungsverlangen die Möglichkeit gegeben werden, sich ggf. auf dem Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG von seiner Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbinden zu lassen.[7] Das Verlangen nach Weiterbeschäftigung kann grundsätzlich formlos geltend gemacht werden. Auch sieht das Gesetz keine Frist vor. Es ist aber eine unverzügliche Geltendmachung im Zusammenhang mit der Kündigung und der auslaufenden Kündigungsfrist geboten. Nur dann, wenn die Kündigungsfrist kürzer als die Klagefrist gem. §§ 4, 7 KSchG ist, kann sich der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung bis zum Ablauf der Klagefrist Zeit lassen.[8] Nach einer Entscheidung des BAG ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer das Weiterbeschäftigungsverlangen am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist äußert.[9]

 

Rz. 10

 

Formulierungsbeispiel

(…)-GmbH

z.Hd. des Personalleiters Herrn (…)

Verlangen gem. § 102 Abs. 5 BetrVG

Sehr geehrter Herr (…),

hiermit mache ich gem. § 102 Abs. 5 BetrVG meinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu vertragsgemäßen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens (Az.: (…)) unter Bezugnahme auf den vom Betriebsrat in seiner Stellungnahme vom (…) gegen die Kündigung vom (…) erhobenen Widerspruch geltend.

[7] Vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 206.
[8] BAG v. 17.6.1999, AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung.
[9] BAG v. 11.5.2000, AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung = NZA 2000, 1055.

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