Rz. 51

Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, bei Geltendmachung des WBA Regelungen zu treffen, wie dieses Weiterbeschäftigungsverhältnis inhaltlich ausgestaltet sein soll. Treffen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung, dann richten sich im Zweifel, sofern die Parteien nichts anderes bestimmen, die Rechte und Pflichten nach dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen hat dann der Arbeitnehmer Anspruch auf die vertraglichen Entgelte, also auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall[43] und auf Gratifikationen und sonstige vereinbarte (Neben-)Leistungen.[44]

 

Rz. 52

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zur einvernehmlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der damit verbundenen Inhalte sind vom Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen.[45] Ob und welchen Inhalt die Parteien dem Weiterbeschäftigungsverhältnis beilegen, unterliegt ihrer Vereinbarung. Allein die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung bewirkt nicht, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortbesteht.[46] Aus der vorbehaltlosen Weiterarbeit und der vorbehaltlosen Vergütungsfortzahlung können sich aber Hinweise für die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ergeben.

 

Rz. 53

Haben die Parteien also eine vertragliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung getroffen, in der eine auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits vereinbart wurde, dann beruht das Weiterbeschäftigungsverhältnis auf der parteiautonom getroffenen Abrede. Für diesen Fall ist eine Rückabwicklung der beiderseitigen Ansprüche nicht erforderlich, da die Parteien die Fortsetzung/Ausgestaltung des (Weiterbeschäftigungs-)Arbeitsverhältnisses einvernehmlich festgelegt haben. Die gewährten ausgetauschten Leistungen entsprechen der vertraglichen Abrede, Bereicherungsrecht wird nicht "gebraucht".

[43] BAG v. 15.1.1986, NZA 1986, 561.
[44] BAG v. 4.9.1986, DB 1987, 1154.
[45] Vgl. BAG v. 17.1.1991, NZA 1991, 769.
[46] Vgl. BAG v. 17.1.1991, NZA 1991, 769.

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