Rz. 35

Als Beendigungstatbestand kommt sowohl eine ordentliche als auch – anders als bei § 102 Abs. 5 BetrVG – eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Auch bei Streit um den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Aufhebungsvertrages und bei Streit um die Wirksamkeit einer Befristung und im Zusammenhang mit einer auflösenden Bedingung gelten die von der Rspr. entwickelten Grundsätze.[34]

[34] BAG v. 15.3.1989, AP Nr. 126 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 26.6.1996, BB 1996, 2204; BAG v. 22.3.1996, BB 1997, 420.

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