Rz. 318

Nach § 5 Abs. 1 a S. 1 ARB trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung des Rechtsanwaltes, der für den Versicherungsnehmer tätig ist, bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass grundsätzlich auch die bei Abschluss einer Honorarvereinbarung oder Beauftragung eines nicht am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwalts entstehenden Kosten versichert sind, nur eben der Höhe nach begrenzt auf die gesetzliche Vergütung, die bei Beauftragung eines gerichtsansässigen Anwalts entstanden wäre.

 

Rz. 319

Während Reisekosten aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 1 a ARB grundsätzlich nicht vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind, ist die Regelung in § 2 Abs. 1 a ARB 75 für den Versicherungsnehmer günstiger. Danach reicht es für die Kostenübernahmepflicht des Rechtsschutzversicherers aus, dass der beauftragte Anwalt entweder am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder zugelassen ist. Das bedeutet, dass die Reisekosten eines sog. Simultananwalts, dessen Kanzlei zwar nicht am Ort des zuständigen Gerichts liegt, der aber beim zuständigen Gericht zugelassen ist (Kanzlei in umliegenden Gemeinden des Gerichtsbezirks), vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind.

1. "Gesetzliche Vergütung"

 

Rz. 320

Dem Versicherungsnehmer ist die tatsächlich durch die Interessenwahrnehmung entstehende gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu erstatten. Insoweit ist die gerichtliche Feststellung im Gebührenprozess oder Festsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich auch für den Rechtsschutzversicherer bindend.[281]

 

Rz. 321

 

Hinweis

Die im Strafverfahren bei einem Freispruch erfolgende Festsetzung der durch die Staatskasse zu erstattenden Gebühren gem. § 464 b StPO ist ebenso wie die Feststellung der gem. §§ 91 ff. ZPO vom Gegner zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht bindend.[282] Letzterer ergibt sich allein aufgrund einer Abrechnung durch den Anwalt nach billigem Ermessen entsprechend den Kriterien des § 14 RVG und kann ggf. allein im Gebührenprozess bzw. Festsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zwischen ­Anwalt und Mandant verbindlich festgestellt werden. Daher sollte sich der Rechtsanwalt vom Rechtsschutzversicherer keinesfalls auf unzutreffende Festsetzungen verweisen lassen.

 

Rz. 322

Da sich die Kostenübernahmepflicht des Rechtsschutzversicherers gem. § 1 ARB stets nur auf die für die Interessenwahrnehmung "erforderlichen" Kosten bezieht,[283] gibt es zwei Ausnahmefälle, in denen nach dem RVG entstandene Vergütungen unter Umständen nicht vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind:

Dies soll zum einen für "reine Parteiauslagen" gelten, nämlich Kosten für Tätigkeiten, die nicht der "dem Rechtsanwalt vorbehaltenen spezifischen Rechtsbesorgung" dienen, sondern lediglich der Informationseinholung (Klärung des Sachverhalts oder Beschaffung von Beweismitteln); allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer oder rechtsunkundige Dritte diese Tätigkeiten ebenso gut erbringen könnte.[284] Unter diese Kategorie werden z.B. Auslagen für Anschriftenermittlungen, Registerauskünfte, beweissichernde Fotos etc. sowie Kopiekosten zur Information des Rechtsschutzversicherers gerechnet,[285] wobei zum einen im Einzelfall kritisch hinterfragt werden muss, ob der Mandant tatsächlich in der Lage ist, die entsprechende Tätigkeit "ebenso gut" selbst zu erbringen. Zum anderen ist hinsichtlich der Auslagen für Registerauskünfte (Handels-, Gewerberegisterauskünfte, Einwohnermeldeamtsauskünfte) und Grundbuchauszüge im Falle der Erforderlichkeit für die Interessenwahrnehmung nach dem Auslegungsmaßstab des durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers nicht einzusehen, aus welchem Grund diese Auslagen nicht versichert sein sollten. Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG regelt ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt gebührenrechtlich über die in Nr. 7000 ff. VV RVG konkret geregelten Auslagen hinaus den Ersatz weiterer Aufwendungen gem. §§ 675, 670 BGB verlangen kann. Daher erschließt sich jedenfalls dem Versicherungsnehmer nicht, dass diese weiteren Auslagen nicht Teil der gem. § 5 Abs. 1 a ARB versicherten gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts sind. Hinzu kommt, dass auch kein expliziter Ausschluss bei den nicht versicherten Kosten in § 5 Abs. 3 ARB erfolgt, obwohl dies ohne weiteres möglich wäre.[286] Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die gem. Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB zu erstattenden sonstigen Auslagen auch gegen den Versicherungsnehmer als Mandanten gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festsetzbar sind.[287] Daher sprechen nicht nur der Verständnishorizont des Versicherungsnehmers, sondern auch die grundsätzliche Bindungswirkung des Gebührenverhältnisses für das Deckungsverhältnis (vgl. oben Rdn 320) für eine Erstattungspflicht. Folglich sind die genannten Auslagen für Registerauskünfte jedenfalls als Teil der Vergütung des Rechtsanwalts versichert, soweit n...

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