Rz. 8
§ 22 BauGB erlaubt den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen die Begründung von Sondereigentum, Wohnungserbbaurechten und von Dauerwohnrechten unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.[8] Damit soll dem Überhandnehmen von Zweitwohnung und der hiervon ausgehenden Beeinträchtigung des Kur- und Fremdenverkehrs vorgebeugt werden.[9] Es handelt sich um ein echtes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Die Genehmigung darf nur aus den in § 22 Abs. 4 S. 1 BauGB aufgeführten Gründen versagt werden; im Übrigen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.[10] Eine Beeinträchtigung der Fremdenverkehrsfunktion liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit Bildung der Rechte nach dem WEG eine Nutzung entsteht, die vorhandene oder vorhergesehene Beherbergungsmöglichkeiten einem wechselnden Kreis von Feriengästen entzieht.[11] Hierfür spricht eine Regelvermutung.[12] Ob diese durch Einräumung der üblichen Fremdenverkehrsdienstbarkeiten[13] oder gar bloße Hinweise auf bauplanungsrechtliche Beschränkungen[14] widerlegt werden kann, ist problematisch.[15] Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Baugenehmigungsbehörde, die im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet.[16] § 22 BauGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Erklärungen nach §§ 3 oder 8 WEG, sondern enthält eine verfahrensrechtliche Grundbuchsperre, § 22 Abs. 6 S. 1 BauGB.
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