Rz. 53

Wie in § 11 dieses Werks sehr ausführlich beschrieben hat ein Rechtsanwalt die Wahl, auf unterschiedliche Art und Weise die Verantwortung für seinen Schriftsatz zu übernehmen. Hat sich der verantwortliche Rechtsanwalt entschieden, gem.§ 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) seinen Schriftsatz zu verantworten (siehe hierzu ausführlich § 11 dieses Werks), bietet ihm das beA verschiedene Möglichkeiten/Stellen, diese qeS anzubringen. Zur Signaturprüfung vor dem Versand siehe Rdn 67 ff. in diesem Kapitel sowie § 11 Rdn 86 und § 14 Rdn 21 in diesem Werk.

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