Rz. 67

Vor dem Versenden einer Nachricht muss zwingend, egal ob vom Rechtsanwalt oder vom Mitarbeiter (nach gegebenen Voraussetzungen), immer geprüft werden,[15] ob die qualifizierte elektronische Signatur auch wirklich gültig ist. Dazu wird das sich vom "Anhang signieren"-Button in einen "Signatur prüfen"-Button gewandelte Symbol (Haken) in der Zeile des zu prüfenden Schriftsatzes angeklickt und geprüft, ob das sich öffnenden Prüfprotokoll die Signatur als gültig ausweist. Würde ein Mitarbeiter ohne Signaturprüfung die Nachricht versenden und wäre die Signatur ungültig, dürfte eine Wiedereinsetzung in den nur gelingen, wenn dem Anwalt kein Organisationsverschulden nachzuweisen ist. Versendet der Anwalt selbst ohne Signaturprüfung, dürfte dies ein Verschulden darstellen. Die Signaturprüfung ist vor dem Versand im Nachrichtenbereich für jede einzelne qualifizierte elektronische Signatur vorzunehmen, siehe dazu auch § 11 Rdn 86 sowie § 14 Rdn 21.

 

Rz. 68

Durch Klick auf den Signatur-Prüfhaken (1) wird das Prüfprotokoll erzeugt und es wird festgestellt werden, ob die zum Dokument erzeugte Signatur gültig ist oder nicht. Jeder weitere Klick auf diesen Signatur-Prüfbutton (1) prüft die betroffene Signaturdatei im Zusammenhang mit dem zughörigen signierten Dokument erneut. Durch Klick mit der linken Maustaste auf den Button (2) (bei Überfahren mit der Maus erscheint das Quick-Info Fenster "Prüfprotokoll anzeigen"), hier als sichtbares Ergebnis "Erfolgreich", wird das zuletzt über den Signatur-Prüfbutton (1) erzeugte Signatur-Prüfprotokoll angezeigt. Die Beschriftung des Buttons mit der Quick-Info-Anzeige "Prüfprotokoll anzeigen" weist das Prüfergebnis aus. Das Ergebnis kann "Erfolgreich" (alle Prüfungen sind positiv verlaufen), "Teilweise erfolgreich" (mindestens eine Prüfroutine lieferte weder ein positives noch ein negatives Ergebnis; eine Prüfung konnte z.B. technisch nicht durchgeführt werden) oder "Fehlgeschlagen" (mindestens eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis geliefert).

 

Rz. 69

Abb. 17: Signaturprüfung im Nachrichtenentwurf

[15] Bacher, "Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess – Verhalten im Fehlerfall", NJW 2015, 2757.

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