Rz. 57

Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Eröffnungsgrund, §§ 1719 InsO, und eine kostendeckende Masse, § 54 InsO, vorhanden sind.
Die Insolvenz ist als Nachlassinsolvenz über das Vermögen des Erblassers (Name, Todeszeit) zu bezeichnen.
Der Insolvenzverwalter wird vorläufig (die erste Gläubigerversammlung kann ihn abwählen und einen anderen Verwalter ernennen, § 57 InsO) ernannt und namentlich unter Angabe seiner Anschrift bezeichnet.
Tag und Stunde der Eröffnung sind anzugeben, § 27 Abs. 2 InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen einschließlich ihrer Sicherungsrechte innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO.
Schuldnern des Nachlasses wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten, § 28 Abs. 3 InsO.
Der Termin für die erste Gläubigerversammlung (in der der Insolvenzverwalter berichtet und in der der weitere Fortgang beschlossen wird) und ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen werden bestimmt, § 29 InsO.

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