Rz. 57
▪ | Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Eröffnungsgrund, §§ 17–19 InsO, und eine kostendeckende Masse, § 54 InsO, vorhanden sind. |
▪ | Die Insolvenz ist als Nachlassinsolvenz über das Vermögen des Erblassers (Name, Todeszeit) zu bezeichnen. |
▪ | Der Insolvenzverwalter wird vorläufig (die erste Gläubigerversammlung kann ihn abwählen und einen anderen Verwalter ernennen, § 57 InsO) ernannt und namentlich unter Angabe seiner Anschrift bezeichnet. |
▪ | Tag und Stunde der Eröffnung sind anzugeben, § 27 Abs. 2 InsO. |
▪ | Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen einschließlich ihrer Sicherungsrechte innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. |
▪ | Schuldnern des Nachlasses wird aufgegeben, nur noch an den Verwalter zu leisten, § 28 Abs. 3 InsO. |
▪ | Der Termin für die erste Gläubigerversammlung (in der der Insolvenzverwalter berichtet und in der der weitere Fortgang beschlossen wird) und ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen werden bestimmt, § 29 InsO. |
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