Rz. 13

Die Haftung des Notars ist wegen deren Subsidiarität zur Anwaltshaftung (siehe oben Rdn 5). nicht von erstrangiger Bedeutung, soweit es um die Frage geht, wer in dem Fall haftet, dass ein Ehevertrag Fehler enthält und der Rechtsanwalt in die Formulierung beratend eingebunden war.

 

Rz. 14

Die persönliche, verschuldensabhängige Haftung außerhalb der Staatshaftung ist die Kehrseite des Umstands, dass der Notar wirtschaftlich vom Staat unabhängig, da nicht beamtet, also frei ist, und ein mit Gebührenhoheit verknüpftes Amt ausübt. Die praktische Bedeutung dieses Umstands sowie die Voraussetzungen seiner Haftung sind der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur[9] zu entnehmen, da nicht Gegenstand vorliegenden Werkes.

[9] Vgl. etwa Beck‘sches Notarhandbuch/Schlee, K. Notarhaftung Rn 1.

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