Rz. 2

Der Zweck der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 69 StGB. Es geht darum, dass der Kraftfahrer, welcher durch eine rechtswidrige Tat mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bewiesen hat, vom Straßenverkehr auszuschließen ist.[2] Der Zweck der Maßregel liegt also in der Verhinderung weiterer Gesetzesverletzungen durch den Täter mit dem Ziel, die Allgemeinheit im Straßenverkehr vor Gefährdungen zu schützen und darüber hinaus den Täter zu bessern.

 

Rz. 3

Der Große Senat für Strafsachen des BGH[3] hat in seiner Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität im Jahr 2005 klargestellt, dass § 69 StGB ausschließlich den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt. Der anderslautenden Rechtsauffassung des 1. Strafsenats des BGH, § 69 StGB müsse bereits dann zur Anwendung kommen können, wenn Straftaten der allgemeinen Kriminalität begangen würden und dadurch, auch ohne Bezug zur Verkehrssicherheit, generelle Zweifel an der charakterlichen Zuverlässigkeit von Straftätern gerechtfertigt seien, erteilte der Große Senat für Strafsachen zu Recht eine Absage.[4]

[2] Fischer, § 69 Rn 2.
[3] Beschluss v. 27.4.2005 – GSSt 2/04 = BGHSt. 50, 93 = NJW 2005, 1957 = SVR 2005, 272 = DAR 2005, 452.
[4] Vgl. Pießkalla/Leitgeb, NZV 2006, 185.

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