Rz. 43

Die auf § 69 StGB zu stützende Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Zusammenhang so zu verstehen, dass in Bezug auf die Tat gegeben sein müssen:

ein zeitlicher Zusammenhang,
ein innerer Zusammenhang sowie
die Beziehung des Führens zur Tat in dem Sinne, dass das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel benutzt wird, so dass eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt.[70]
 

Rz. 44

Weiter ist in der Regel ein eigenhändiges Führen des Fahrzeuges erforderlich. Die Voraussetzungen des § 69 StGB sind regelmäßig nicht gegeben, wenn der Täter das Fahrzeug nicht selbst führt.[71] Das gilt auch für einen Fahrlehrer während des Fahrunterrichts.[72] Allerdings kann das Führen eines Kraftfahrzeuges auch angenommen werden für einen Beifahrer, der ohne den Willen des Kraftfahrzeugführers ins Steuer greift.[73] Es fehlt aber am Zusammenhang zwischen Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn der Halter lediglich die Inbetriebnahme eines vorschriftwidrigen Fahrzeuges anordnet. Ein bloßer Zusammenhang mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 69 StGB, so z.B. nicht ein Tankstellenbetrug oder Zechprellerei. Entscheidend ist, ob der Tatzusammenhang zu einer Erhöhung der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer führt.[74] Dies hat der Große Strafsenat des BGH sogar für Drogentransportfahrten verneint; etwas anderes kann hingegen dann gelten, wenn der Betroffene bereits früher im Rahmen von Verkehrskontrollen und der damit einhergehenden Entdeckungsgefahr zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit neigte (etwa durch eine riskante Flucht).[75]

[70] Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 16 Rn 32; Pießkalla/Leitgeb, NZV 2006, 185.
[71] Zu Ausnahmen und anderen Ansichten NK-GVR/Blum, § 69 StGB Rn 18 m.w.N.
[72] OLG Dresden NJW 2006, 1013 = SVR 2006, 351 = zfs 2006, 171.
[73] BGH NZV 1995, 364; weitere Bsp. bei NK-GVR/Quarch, § 315c StGB Rn 6.
[74] Fischer, § 69 Rn 9.
[75] Pießkalla/Leitgeb, NZV 2006, 185.

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