Rz. 1

Vorb. 3.2.1 und 3.2.2 VV RVG sprechen von "Familiensachen", für welche die jeweiligen Abschnitte gelten. Familiensachen sind in § 111 FamFG abschließend aufgezählt. In den einzelnen Unterabschnitten des FamFG finden sich jeweils nähere Beschreibungen der in Nr. 1 bis 11 genannten Verfahren. Aus den früheren Bestimmungen (§ 23b GVG und § 621 ZPO) ist die Formulierung "… Verfahren, die … betreffen" übernommen worden (Kindschaftssachen § 151 FamFG, Unterhaltssachen § 231 FamFG, Versorgungsausgleich § 217 FamFG, Adoption § 186 FamFG, sonstige Familiensachen § 266 FamFG). An der früheren Auslegung dieser Begriffe kann also festgehalten werden.

 

Rz. 2

Zu den Kindschaftssachen gehören deshalb nicht nur Beschwerden gegen Sorgerechtsentscheidungen, Entscheidungen über Aufenthaltsbestimmung, Umgang und Herausgabe des Kindes, sondern auch Verfahren gem. §§ 1618, 1628, 1666, 1686 BGB. Auch die Beschwerden gem. §§ 1632 Abs. 3, Abs. 4, 1678 Abs. 2, 1680 ff. BGB gehören hierher. Das Gleiche gilt für die Unterhaltsverfahren; Verfahren, die das Realsplitting (§ 10 EStG) betreffen, gehören zu § 266 FamFG.[1] Hierher gehört auch der ganze Komplex der Abänderungsentscheidungen.

[1] Musielak/Borth, § 266 Rn 10.

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