Rz. 1

Der klagende Erbe muss darlegen und (durch Vorlage des Titels) beweisen, dass die Vollstreckung aufgrund eines Vorbehaltsurteils erfolgt (siehe oben § 11 Rdn 16, 22 ff.).[1] Ist dies nicht der Fall, kann der Erbe dartun, dass ein Vorbehalt ausnahmsweise nicht erforderlich ist (siehe oben § 11 Rdn 17).

 

Hinweis

Im Falle des Vorbehaltsurteils steht auch fest, dass es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt, bezüglich derer eine Haftungsbeschränkung möglich war (siehe oben § 11 Rdn 28). War ausnahmsweise kein Vorbehalt erforderlich, so ist die Frage, ob es sich bei der titulierten Forderung um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt, bezüglich derer eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich ist, jetzt zu prüfen und zu entscheiden.

[1] Roth, NJW-Spezial 2018, 551.

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