Rz. 28

Notwendige aber auch hinreichende Voraussetzung für den Erlass eines Vorbehaltsurteils und damit Prüfungsmaßstab des Gerichts ist jedenfalls, dass der Erbe die Einrede der beschränkten Erbenhaftung erhoben hat, was nicht zwingend durch einen Antrag geschehen muss (siehe oben Rdn 22), bzw. dass dies ausnahmsweise entbehrlich war (siehe oben Rdn 17 ff.).

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