Rz. 85

Vom Grundsatz her sind natürlich Wahrnehmungen rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, innerer Unruhe oder Erdbeben stehen, durchaus denkbar (hierzu siehe § 12 Rn 60).

Von besonderer Bedeutung sind hier allerdings Wahrnehmungen rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Streik und/oder Aussperrung stehen.

 

Rz. 86

Streik ist eine Arbeitskampfmaßnahme der Gewerkschaft. Er ist die gemeinsame, planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern eines Betriebes oder eines gesamten Gewerbes zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, wobei die Arbeit nach der Erreichung des Ziels wieder aufgenommen werden soll.

 

Rz. 87

Aussperrung ist eine Maßnahme des Arbeitskampfes, die darin besteht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern aufhebt. Dabei handelt es sich nicht um eine Kündigung. Da sie das Arbeitsverhältnis nicht auflöst, sondern nur suspendiert, erfolgt eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitskampfes.

 

Rz. 88

Bei der Prüfung, ob der Ausschlusstatbestand Streik eingreift oder nicht, spielt es keine Rolle, welche Qualität der Streik gehabt hat. Der Ausschluss greift sowohl bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik wie auch bei einem wilden Streik und auch bei Warn-, Teil- und Generalstreik.[45] Gerade bei einem wilden Streik dürfte es vielfach zu Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen möglicher Schäden des Arbeitgebers kommen (siehe auch § 7 Rn 1 ff.).

[45] AG Nürnberg zfs 1988, 213; AG Kassel zfs 1990, 13 für den "Beamtenstreik".

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