Rz. 31

Wird die Klage des Pflichtteilsberechtigten abgewiesen, trägt der Gegner, d.h. der Pflichtteilsberechtigte, alle Kosten. Für die Beauftragung mehrerer Anwälte gilt:

 

Rz. 32

Die Entscheidung darüber, ob jeder der Erben einen Prozessbevollmächtigten bestellen und Kostenerstattung verlangen kann oder ob die Gebühren für einen gemeinsamen Rechtsanwalt zu erstatten sind, richtet sich gem. § 91 ZPO danach, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts für jeden Streitgenossen notwendig war. Die Beauftragung ist dann notwendig, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn Interessengegensätze zwischen den Streitgenossen bestehen oder wenn unterschiedliche Einlassungen geboten sind.[17] Liegen derartige Gründe nicht vor, sind nach Auffassung der Verfasserin nur die Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Nach a.A. sind die Kosten aller Anwälte erstattungsfähig.[18]

 

Rz. 33

Je nachdem, welcher Meinung gefolgt wird (je nach OLG-Bezirk), hat der Pflichtteilsberechtigte neben seinen eigenen Kosten die Kosten eines oder mehrerer Anwälte zu tragen. Obsiegen die Erben nur teilweise, gilt das in Rdn 29 Ausgeführte entsprechend. Bei Verlust des Prozesses tragen die Erben jeweils die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten. Die Kosten berechnen sich wie folgt:

1. 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR
3. zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer.
[17] MüKo-ZPO/Schulz, § 100 ZPO Rn 23 m.w.N.
[18] OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 70; OLG Frankfurt MDR 1981, 149; LG Saarbrücken JurBüro 1989, 393.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge