Rz. 28
Wird die Klage des Pflichtteilsberechtigten abgewiesen, trägt er alle Kosten. Er hat demnach seine eigenen Kosten (siehe Rdn 27 "Gebühren des Rechtsanwalts") sowie die folgenden Kosten zu tragen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR |
2. | 0,6-Erhöhung wegen zwei weiterer Auftraggeber gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1800 VV RVG |
3. | 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR |
4. | zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer. |
Rz. 29
Obsiegen die Erben nur teilweise, gilt: Die Erben haften für die Kosten in Höhe ihres Unterliegens.Bei Verlust des Prozesses tragen die Erben ihre Kosten selbst. Es erfolgt eine Erhöhung gem. § 7 RVG. Die Kosten berechnen sich wie folgt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR |
2. | 0,6-Erhöhung wegen zwei weiterer Auftraggeber gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1800 VV RVG |
3. | 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR |
4. | zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer. |
Rz. 30
Jeder Auftraggeber haftet nur für die nicht erhöhte Verfahrensgebühr. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt von jedem der Erben nur die 1,3-Gebühr verlangen kann, nicht jedoch die 1,9-Verfahrensgebühr.[15] Hat ein Auftraggeber die 1,3-Gebühr bezahlt, so haben die anderen die auf sie entfallenden Gebühren nur insoweit zu zahlen, als der Prozessbevollmächtigte nicht mehr als eine 1,9-Verfahrensgebühr erhält.[16]
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