Rz. 28

Wird die Klage des Pflichtteilsberechtigten abgewiesen, trägt er alle Kosten. Er hat demnach seine eigenen Kosten (siehe Rdn 27 "Gebühren des Rechtsanwalts") sowie die folgenden Kosten zu tragen:

1. 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR
2. 0,6-Erhöhung wegen zwei weiterer Auftraggeber gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1800 VV RVG
3. 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR
4. zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer.
 

Rz. 29

Obsiegen die Erben nur teilweise, gilt: Die Erben haften für die Kosten in Höhe ihres Unterliegens.Bei Verlust des Prozesses tragen die Erben ihre Kosten selbst. Es erfolgt eine Erhöhung gem. § 7 RVG. Die Kosten berechnen sich wie folgt:

1. 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR
2. 0,6-Erhöhung wegen zwei weiterer Auftraggeber gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1800 VV RVG
3. 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR
4. zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer.
 

Rz. 30

Jeder Auftraggeber haftet nur für die nicht erhöhte Verfahrensgebühr. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt von jedem der Erben nur die 1,3-Gebühr verlangen kann, nicht jedoch die 1,9-Verfahrensgebühr.[15] Hat ein Auftraggeber die 1,3-Gebühr bezahlt, so haben die anderen die auf sie entfallenden Gebühren nur insoweit zu zahlen, als der Prozessbevollmächtigte nicht mehr als eine 1,9-Verfahrensgebühr erhält.[16]

[15] Uricher, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 10 Rn 18.
[16] Uricher, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 10 Rn 18.

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