Rz. 46

Die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts führt jedoch nicht dazu, dass er die vom Mandanten erhaltenen Informationen überprüfen muss. Ihn trifft insoweit keine Ermittlungspflicht. Bestehen allerdings Zweifel an den Angaben des Mandanten, so ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sich selbst von der Richtigkeit der Informationen zu überzeugen.[35] Der Rechtsanwalt ist nur dann zur Aufklärung und Ermittlung verpflichtet, wenn er selbst eher in der Lage ist, die notwendigen Informationen zu beschaffen. So ist im Rahmen eines pflichtteilsrechtlichen Mandats in jedem Fall Einsicht in die Nachlassakten zu nehmen. Ferner sollten die Personenstandsdaten (PStG) und der Güterstand (Güterrechtsregister, § 1558 BGB) überprüft werden. Für den Fall, dass im Nachlass Immobilien vorhanden sind, sollte der Pflichtteilsberechtigte Grundbucheinsicht beantragen und im Falle des Vorhandenseins eines Geschäftsbetriebs in jedem Fall einen Handelsregisterauszug etc. anfordern, damit der Rechtsanwalt seiner eingeschränkten persönlichen Ermittlungspflicht nachkommen kann.[36]

 

Rz. 47

Im Rahmen der Aufklärungs- und der eingeschränkten Ermittlungspflicht ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Kenntnisstand stets zu überprüfen. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen seitens des Mandanten nicht vollständig oder richtig waren, muss der Rechtsanwalt dem nachgehen. Er ist insoweit verpflichtet, gegebenenfalls neue Informationen einzuholen.[37] Der BGH hat entschieden, dass den Rechtsanwalt im Rahmen seiner vollständigen Beratung die Pflicht trifft, alle Punkte aufzuklären, die für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind.[38] Über Zweifel darf sich der Rechtsanwalt nicht hinwegsetzen. Er ist vielmehr verpflichtet, durch die richtigen Fragen an den Auftraggeber die tatsächlichen Grundlagen "ans Licht" zu bringen.[39]

[35] BGH VersR 1994, 1344.
[36] BGH NJW 1981, 2741.
[37] Hansen, NJW 1992, 1353.
[38] BGH NJW 1961, 601.
[39] BGH NJW 1961, 601.

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