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Den Rechtsanwalt treffen im Rahmen seiner Tätigkeit diejenigen Pflichten, die sich typischerweise aus seinem Berufsbild ergeben. Hierzu zählen die Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB), die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung und insbesondere die Sorgfalts- und Informationspflichten, die dem Rechtsanwalt vor dem Hintergrund der Interessenswahrnehmungen dem Mandanten gegenüber obliegen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Rechtsanwalt zu Beginn des Mandats darauf hinzuweisen hat, dass gem. § 49b Abs. 5 BRAO die Abrechnung seiner Tätigkeit nach Gegenstandswert erfolgt, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen wird. Ggf. bestehende Mandatsbeziehungen zum Gegner müssen dem Mandanten ebenfalls bereits zu Beginn des Mandats mitgeteilt werden.

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