Rz. 62

Werden mehrere Verfahren gemeinsam verhandelt, ohne dass sie verbunden worden sind, entstehen die Terminsgebühren jeweils gesondert.

 

Beispiel 26: Gemeinsames Verhandeln mehrerer Verfahren

Zwischen den Parteien sind zwei Verfahren über 10.000,00 EUR (Az. 1/22) und 5.000,00 EUR (Az. 2/22) anhängig. Beide Verfahren werden auf dieselbe Uhrzeit terminiert und verhandelt, ohne dass sie förmlich verbunden worden sind.

Beide Verfahren sind jeweils gesondert abzurechnen. Die gemeinsame Verhandlung führt nicht zu einer Angelegenheit, sodass die Terminsgebühr nur aus dem Gesamtwert anfallen würde.

 
I. Verfahren 1/22    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
II. Verfahren 2/22    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 855,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,45 EUR
Gesamt   1.017,45 EUR
 

Rz. 63

Von der gemeinsamen Verhandlung zu unterscheiden ist der Fall, dass nur ein Verfahren zur Verhandlung ansteht und in diesem Verfahren dann ein anderes nicht terminiertes Verfahren miterörtert (siehe Rdn 240; § 14 Rdn 1 ff.) oder mitverglichen wird (siehe § 14 Rdn 12 ff.).

 

Rz. 64

Im Übrigen siehe

zur Verbindung vor und nach mündlicher Verhandlung: § 14 Rdn 58,
zur Trennung vor und nach mündlicher Verhandlung: § 14 Rdn 64.

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