Rz. 58

Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, so liegt ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vor. Bis zur Verbindung bleiben die Verfahren dagegen selbstständige Angelegenheiten.[10] Die Gebühren fallen vor der Verbindung aus dem jeweiligen Wert der einzelnen Verfahren an, da es sich um eigene Angelegenheiten handelt;[11] nach Verbindung entstehen die Gebühren dagegen nur ein einziges Mal (§ 15 Abs. 1, 2 RVG), und zwar aus dem Gesamtwert der Gegenstände (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 RVG).[12] Drei Fallkonstellationen sind möglich:

[10] BGH AGS 2010, 317 = RVGreport 2010, 214; OLG Koblenz JurBüro 1986, 1523; AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 181 ff.
[11] BGH AGS 2010, 317 = RVGreport 2010, 214; OLG Koblenz JurBüro 1986, 1523.
[12] BGH AGS 2010, 317 = RVGreport 2010, 214; AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 181 ff.

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