Rz. 240

Nicht oder anderweitig anhängige Gegenstände können in verschiedenster Weise in ein gerichtliches Verfahren mit einbezogen werden.

 

Rz. 241

In jedem Fall entsteht immer eine Verfahrensgebühr aus dem Wert der weiteren anhängigen Gegenstände, da durch die Einbeziehung auch insoweit das Geschäft betrieben wird (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Die Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert entsteht dann zu 0,8 (Nr. 3101 VV), wobei gegebenenfalls ein Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen ist.

 

Rz. 242

Soweit über die im Verfahren nicht anhängigen Gegenstände verhandelt oder erörtert wird oder Besprechungen zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens geführt werden, entsteht aus deren Wert auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV) (siehe Rdn 73 ff.).

 

Rz. 243

Lediglich für die bloße Protokollierung nicht anhängiger Gegenstände wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV) (siehe Rdn 256).

 

Rz. 244

Soweit über nicht oder anderweitig anhängigen Gegenstände auch eine Einigung erzielt wird, entsteht insoweit auch die Einigungsgebühr. Deren Höhe hängt davon ab, ob die weiter gehenden Gegenstände nicht oder in einem anderen Verfahren anhängig sind (siehe Rdn 261).

 

Rz. 245

Zu beachten sein können in diesen Fällen Anrechnungsvorschriften, wenn die mit einbezogenen Gegenstände anderweitig anhängig sind oder werden. Anzurechnen ist

die Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert, gegebenenfalls der nach Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG verbleibende Betrag (Anm. zu Nr. 3101 VV),
die Terminsgebühr aus dem Mehrwert (Anm. zu Nr. 3104 VV).

Von der Darstellung der Anrechnungen in einem anderen Verfahren oder bei einer außergerichtlichen Vertretung wird an dieser Stelle abgesehen. Insoweit werden diese Anrechnungsfälle in § 14 Rdn 1 ff. und § 8 Rdn 74 f. behandelt.

 

Rz. 246

Darüber hinaus kann auch eine Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen sein, wenn die einbezogenen Gegenstände auch Gegenstand einer außergerichtgerichtlichen Vertretung sind oder werden.

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