Rz. 64

Wird ein Verfahren in mehrere einzelne Verfahren getrennt (z.B. nach § 145 ZPO), so sind ab dem Zeitpunkt der Trennung mehrere selbstständige Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG gegeben. Bis zur Trennung bleibt es dagegen bei einer Angelegenheit.[16]

 

Rz. 65

Vor der Trennung fallen die Gebühren nur ein einziges Mal an (§ 15 Abs. 1, 2 RVG), und zwar aus dem Gesamtwert der Gegenstände (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG). Nach Trennung entstehen die Gebühren dagegen gesondert aus dem jeweiligen Wert der einzelnen Verfahren.[17] Drei Fallkonstellationen sind dabei zu unterscheiden:

[16] AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 173 ff.
[17] AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 173 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge