aa) Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe
Rz. 22
Die Festsetzung einer Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren der Beratungshilfe ist keine Familiensache, da hierfür keine speziellen familienrechtlichen Kenntnisse erforderlich sind.
Verfahren die Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff., 149, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114 ff. ZPO) einschließlich der Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (§ 1078 ZPO) teilen die Rechtsnatur der Hauptsache, da sie entsprechend § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG oder § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG beim Verfahrensgericht zu beantragen sind und eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache voraussetzen.
bb) Selbstständige Beweisverfahren
Rz. 23
Selbstständige Beweisverfahren sind entsprechend § 486 Abs. 1, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG Familiensachen, wenn bereits eine Familiensache beim Familiengericht anhängig ist sowie auch dann, wenn zwar noch keine Familiensache anhängig ist, die Hauptsache jedoch eine Familiensache wäre.
In Fällen dringender Gefahr (§ 486 Abs. 3 ZPO) kommt dem zugrunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch kein entscheidendes Gewicht zu. Es handelt sich um ein allgemeines verfahrensrechtliches Instrument in dem jedenfalls auch die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts zuständig ist.
cc) Arrest und einstweilige Anordnungen
Rz. 24
Die Vorschriften der §§ 49 ff. FamFG über die einstweilige Anordnung gelten gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG auch für Ehesachen und Familienstreitsachen. § 119 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt dies für Familienstreitsachen noch einmal klar, indem er die Vorschriften des FamFG über die einstweilige Anordnung ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Rz. 25
Nach §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 3 FamFG handelt es sich bei einstweiligen Anordnungsverfahren um selbstständige Verfahren, die ihre Verfahrensselbstständigkeit auch bei Anhängigkeit einer Hauptsache nicht verlieren. Die Selbstständigkeit des Verfahrens unter Wegfall der früheren Akzessorietät mit dem Hauptsacheverfahren führt insbesondere dazu, dass ein laufendes Scheidungsverfahren nicht mehr Grundlage für ein vorläufiges Verfahren sein kann. Gleichwohl teilt die einstweilige Anordnung die rechtliche Qualität des zu sichernden Hauptanspruchs, denn nach § 49 Abs. 1 FamFG richtet sich die vorläufige Maßnahme nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften, d.h. nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage. Die Formulierung des § 49 Abs. 1 FamFG entspricht dem Verfügungsanspruch in der ZPO. Insoweit sind die materiellrechtlichen Normen des BGB daraufhin zu prüfen, ob ein schützendes Recht oder Rechtsverhältnis nach materiellem Recht besteht. Begründet die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage einen Verfahrensgegenstand der als Familiensache zu klassifizieren ist, so ist das einstweilige Anordnungsverfahren Familiensache.
Rz. 26
Eben dies gilt für Arrestverfahren; der Arrest teilt die rechtliche Qualität des zu sichernden Hauptanspruchs, führte dieser zur Klassifizierung des Verfahrens als Familiensache, so handelt es sich bei dem Arrestverfahren um ein solches. § 119 Abs. 2 FamFG ergänzt die in §§ 113 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verweisungen auf die ZPO und stellt klar, dass in Familienstreitsachen die Anordnung eines dinglichen oder persönlichen Arrests entsprechend §§ 916–934, 943–945 ZPO möglich ist.
Auch wenn sich der Antragsteller das Verfahren nicht bei dem Gericht der Hauptsache (§ 50 Abs. 1 FamFG, entsprechend § 919 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG) anhängig macht, sondern von der Belegenheits- bzw. Aufenthaltszuständigkeit entsprechend § 919 Alt. 2 ZPO oder der e Zuständigkeit nach § 50 Abs. 2 S. 1 FamFG Gebrauch macht, handelt es sich um eine Familiensache.
Rz. 27
In Güterrechtssachen war bis zum Inkrafttreten des FamFG umstritten, ob die Sicherung von zukünftigen Ansprüchen auf Zugewinnausgleich im Wege des Arrests statthaft war, da § 1389 BGB a.F. einen eigenständigen Anspruch auf Sicherheitsleistung enthielt. Die Vorschrift ist zum 1.9.2009 aufgehoben worden, um klarzustellen, dass die Arrestvorschriften auch insoweit angewendet werden können. Auch ein zukünftiger Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB kann also durch Arrest gesichert werden, sobald er zur Sicherung zukünftiger Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden kann. Das gilt auch für den Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1385, 1386 BGB.
Rz. 28
Der Schadensersatzanspruch entsprechend § 945 ZPO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 S. 2 (in einstweiligen Anordnungsverfahren) und Abs. 2 S. 2 FamFG (in Arrestverfahren), ist jeweils ebenfalls Familiensache, wenn der zugrunde liegende Arrest bzw. die zugrunde liegende einstweilige Verfügung F...