Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung für Beratungshilfe in Familiensache

 

Verfahrensgang

AG Schwabach (Beschluss vom 22.01.2004; Aktenzeichen 1 F UR II 84/03)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin W. wird der Beschluss des AG - FamG - Schwabach vom 22.1.2004 abgeändert wie folgt:

Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin W. wird der Beschluss des Rechtspflegers am AG Schwabach vom 7.7.2003 dahin abgeändert, dass die der Rechtsanwältin B.W. aus Nürnberg aus der Staatskasse gem. § 132 BRAGO zu zahlende Vergütung auf 145,40 Euro festgesetzt wird.

II. Die weiter gehende Beschwerde der Rechtsanwältin W. wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Rechtsanwältin B.W. ist im Herbst 2001 von S.B. zur Wahrnehmung von deren Interessen aus Anlass der Trennung von ihrem Mann F.B. tätig geworden. Sie hat insoweit zunächst unter dem 24.10.2001 ein Schreiben an F.B. gerichtet, in dem sie u.a. die Einreichung eines Scheidungsantrages angekündigt, wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangt, den Ehemann zur Unterlassung von Drohungen gegen ihre Mandantin aufgefordert, die Herausgabe von Schmuck sowie die Zahlung eines Ausgleichsbetrages für Hausrat verlangt und gebeten hat, ihre Mandantin von Forderungen aus dem Mietverhältnis betreffend die eheliche Wohnung freizustellen.

Mit einem an das AG Nürnberg gerichteten Schriftsatz vom 28.5.2002 hat Rechtsanwältin W. das später an das AG Schwabach verwiesene und mit Endurteil vom 12.3.2003 beendete Scheidungsverfahren eingeleitet.

Außerhalb des Scheidungsverfahrens hat Rechtsanwältin W. für ihre Mandantin von ihr dem AG vorgelegte Schreiben an die Bevollmächtigten des Ehemannes vom 20.9.2002, 6.12.2002 und 25.2.2003 gerichtet, in denen es auch um ein Umgangsrecht des F.B. mit dem Kind der Eheleute, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie Zugewinnausgleich ging. Eine gerichtliche Klärung dieser Fragen erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 19.5.2003 hat Rechtsanwältin W. unter Beifügung eines auch von ihrer Mandantin unterzeichneten Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe für ihr Tätigwerden bei der Regelung des Umgangs, des Unterhalts, des Zugewinns sowie in einer Mietsache eine Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe von jeweils 56 Euro + 16 % = 64,96 Euro zzgl. einer Pauschale gem. § 26 BRAGO incl. Mehrwertsteuer von 9,74 Euro = 74,70 (5) Euro, insgesamt also (74,705 Euro × 4 =) 298,82 Euro geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 7.7.2003 hat der Rechtspfleger am AG Schwabach die der Rechtsanwältin W. aus der Staatskasse gem. § 132 BRAGO zu zahlende Vergütung auf 74,70 Euro festgesetzt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass Rechtsanwältin W. insgesamt nur in einer, einen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffenden Angelegenheit tätig geworden sei.

Gegen diese Entscheidung hat Rechtsanwältin W. mit Schriftsatz vom 21.7.2003 Einwendungen erhoben und ihren ursprünglichen Kostenantrag weiterverfolgt.

Der Rechtspfleger am AG Schwabach hat diesen als Erinnerung behandelnden Einwendungen nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 22.1.2004 hat das AG Schwabach durch den Familienrichter die Erinnerungen der Rechtsanwältin W. gegen den Beschluss des AG Schwabach vom 7.7.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung des Beschlusses ist die Auffassung vertreten, dass gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit vorliege, weil alle Beratungshilfeangelegenheiten als Folgesachen im Rahmen des Scheidungsverbundes hätten geltend gemacht werden können.

Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwältin W. mit einem am 16.2.2004 eingegangenen Schriftsatz vom 11.2.2004 "sofortige" Beschwerde eingelegt.

Mit dieser verfolgt sie ihren ursprünglichen Vergütungsantrag weiter. Auf den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen wird Bezug genommen.

Das FamG Schwabach hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Bezirksrevisor beim LG Nürnberg-Fürth hat in einer Stellungnahme vom 9.3.2004 die Auffassung vertreten, dass zur Entscheidung über die Beschwerde das LG Nürnberg-Fürth zuständig sei, und im Übrigen die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

Mit Schriftsatz vom 23.3.2004 hat Rechtsanwältin W. zur weiteren Begründung ihrer Beschwerde zwei Schriftsätze in der Sache B./B. vom 9.8.2002 (der Bevollmächtigten des Ehemannes) und vom 27.8.2002 (von ihr an die Bevollmächtigten des Ehemannes) vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel der Rechtsanwältin W. ist gem. §§ 133 i.V.m. 128 Abs. 4 BRAGO als Beschwerde statthaft und zulässig.

Zuständig für deren Verbescheidung ist - entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors beim LG Nürnberg-Fürth - das OLG Nürnberg, weil sich das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des FamG richtet.

Zwar ist im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des BGH vom 16.5.1984 (BGH v. 16.5.1984 - IVb ARZ 20/84, MDR 1985, 36 = FamRZ 1984, 774 = NJW 1985, 2537) davon auszugehen, dass Verfahren wegen der Vergütung eines Rechtsanwalts für geleistete Beratungshilfe auch in Angelegenheiten, für die bei gerichtlicher Geltendmachung das FamG zuständig wäre, nicht zu den Familiensachen i.S.d. § 23b Abs. 1 S. 2 G...

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