Rz. 14

Vollstrecken Gläubiger des fremdnützigen Treuhänders in das Treugut, so kann der Treugeber der Zwangsvollstreckung gem. § 771 ZPO widersprechen, weil ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht[36] zusteht; das Treugut gehört zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers.[37] Dafür ist es gleichgültig, ob die treuhänderische Bindung offen oder verdeckt war.[38] Notwendig ist dagegen grds., dass der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers erhalten hat.[39]

Der Treuhänder hat als Eigentümer des Treuguts ein Widerspruchsrecht aus § 771 ZPO ggü. einem Vollstreckungsgläubiger, der keinen Titel gegen den Treugeber hat.[40]

 

Rz. 15

Von diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat der BGH Ausnahmen zugelassen für ein Anderkonto[41] und für ein anderes Sonderkonto dann, wenn die den Zahlungen auf dieses Konto zugrunde liegenden Forderungen unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden waren;[42] dann ist der Treugeber in der Insolvenz des fremdnützigen Treuhänders zum Widerspruch nach § 771 ZPO berechtigt.[43] In solchen Ausnahmefällen ist i.d.R. hinreichend klar, dass es sich bei den Geldbeträgen auf den Konten um Treugut handelt, das dem Treuhänder anvertraut wurde, aber wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers gehört. Ein Guthaben auf einem Sonderkonto kann grds. nur dann nicht dem Vermögen des Kontoinhabers, sondern demjenigen eines Dritten aufgrund eines Treuhandverhältnisses zugerechnet werden, wenn das Konto ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtet und benutzt worden ist.[44] Hat der Rechtsanwalt Forderungen seines Auftraggebers über ein eigenes Geschäfts- oder Privatkonto eingezogen, kann der Mandant der Pfändung des Kontoguthabens durch Gläubiger des Anwalts nicht gem. § 771 ZPO widersprechen.[45]

 

Rz. 16

Vollstrecken Gläubiger des Treugebers in das Treugut, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:[46]

Wird die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Treuhandvermögens betrieben, die sich im Besitz des Treugebers befinden, so hat der fremdnützige Treuhänder grds. kein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO.
Besitzt dagegen der Treuhänder die beweglichen Sachen des Treuguts, in die vollstreckt wird, so kann er der Vollstreckung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO entgegentreten.
Zum Treugut gehörende und dem Treuhänder übertragene Forderungen können aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber nicht gepfändet werden; Gläubiger des Treugebers können nur auf dessen Anspruch gegen den Treuhänder auf Rückübertragung der Forderung zugreifen.
[36] Vgl. dazu BGHZ 55, 20, 26 = NJW 1971, 799.
[37] BGHZ 11, 37, 41 = NJW 1954, 190; BGH, NJW 1993, 2622; BGH, NJW 1996, 1543; BGH, WM 2004, 583, 585 = NJW-RR 2004, 1220.
[39] BGH, WM 1993, 83, 84; BGH, NJW 1993, 2622.
[40] BGH, WM 2004, 583 = NJW-RR 2004, 1220.
[41] BGH, NJW 1954, 190, 191 f. = BGHZ 11, 37; BGH, NJW 1971, 559, 560; BGH, NJW 1993, 2622; BGH, NJW 1996, 1543.
[42] BGH, NJW 1959, 1223, 1225; BGH, 7.7.2005 – III ZR 422/04, WM 2005, 1796, 1797.
[44] BGH, NJW 1996, 1543; zu "Treuhandkonten" in der Insolvenz: Ganter, in: FS Kreft, S. 251 ff.; Kirchhof, in: FS Kreft, S. 359, 363 ff.
[46] BGHZ 11, 37, 41 ff. = NJW 1954, 190.

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