Leitsatz (amtlich)

Zieht ein Rechtsanwalt gemäß einem Mandantenauftrag eine Forderung ein, so bildet der Einziehungsbetrag, wenn er von dem Dritten auf ein als Geschäftskonto benutztes Postscheckkonto oder ein Privatkonto des Rechtsanwalts überwiesen wird, kein Treugut zugunsten des Auftraggebers. Dem Auftraggeber steht bei der Zwangsvollstreckung in das Konto durch Gläubiger des Rechtsanwalts kein Widerspruchsrecht nach ZPO § 771 zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650370

NJW 1971, 559

MDR 1971, 389

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