Rz. 60

Gewerbesteuerlich ist die Entstrickung der Vollrechtstreuhand als solche ebenfalls steuerneutral, da auch hier eine gewinnrealisierende Rückübertragung ausscheidet.[89]

Gewerbeverluste, die während des Bestehens der Vollrechtstreuhand an einem einzelkaufmännischen Unternehmen bzw. der mitunternehmerischen Innengesellschaft entstanden sind, sind nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels auf die Gesellschafter aufzuteilen (§ 10a S. 4 und 5 GewStG). Aufgrund des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" für die aus Testamentsvollstrecker bzw. Vollrechtstreuhänder und dem oder den Treugeber-Erben bestehenden Innengesellschaft entfällt der Gewerbeverlust jedoch bereits in voller Höhe auf den oder die Treugeber-Erben. Nur Letzteren steht demnach auch die Möglichkeit zu, noch bestehende Gewerbeverluste künftig zu nutzen, und zwar auch dann, wenn der oder die Treugeber-Erben das einzelkaufmännische Unternehmen künftig alleine fortführen. Insoweit liegt die notwendige Unternehmens- und Unternehmeridentität vor, die bei dem hierzu vergleichbaren Übergang eines ganzen Gewerbebetriebs von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter gefordert wird.[90] Gleiches gilt für die Auflösung einer Vollrechtstreuhand an einem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft.

[89] Carlé/Fuhrmann, FR 2006, 749.
[90] Blümich/Drüen, § 10a GewStG, Rn 73.

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