Rz. 134

Das Berufungsurteil hielt revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zutreffend kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zustand.

Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.

 

Rz. 135

Derartige Rechtsfehler waren dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

 

Rz. 136

Zu Recht ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Klägerin die streitgegenständlichen weiteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Innenverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt nicht entstanden waren. Auf der Grundlage der bis zum 31.7.2013 gültigen Gebührentabelle beliefen sich die der Klägerin durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten auf 718,40 EUR. Sie setzten sich aus 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV bei einem Gegenstandswert von bis zu 9.000 EUR, der Post- und Kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV sowie Umsatzsteuer zusammen. Dieser Betrag wurde der Klägerin von der Beklagten zu 3 bereits erstattet.

 

Rz. 137

Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten seien nicht 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 9.000 EUR, sondern einmal 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 6.000 EUR und zusätzlich 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.500 EUR, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, angefallen.

Ob die Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit einheitlich aus einem Gesamtwert oder, was für den Rechtsanwalt insbesondere im Hinblick auf den degressiven Verlauf der Gebührentabelle regelmäßig günstiger ist, jeweils gesondert aus dann niedrigeren Teilwerten berechnet werden, hängt – wie sich aus §§ 15, 22 RVG ergibt – davon ab, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne wird dabei das gesamte Geschäft verstanden, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll. Vorliegend war dies die außergerichtliche Geltendmachung der gesamten Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von 8.721,45 EUR gegen die Unfallverursacher und die hinter ihnen stehende Haftpflichtversicherung.

 

Rz. 138

Durch die weiteren Geschehensabläufe hat sich hieran nichts geändert. Die maßgebliche Einheitlichkeit des Auftrags wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vom Rechtsanwalt geschuldete außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung nur teilweise zum Erfolg führt. Denn auch die sich nach Zahlung eines Teilbetrags ggf. nur noch auf einen Teilbetrag der ursprünglichen Forderung beziehende außergerichtliche Tätigkeit wird vom Rechtsanwalt aufgrund des ursprünglichen Auftrags geschuldet. Ebenso wenig führt der Umstand, dass dem Rechtsanwalt hinsichtlich des vorgerichtlich nicht ausgeglichenen Teils der Forderung schließlich auch Klageauftrag erteilt wird, dazu, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit insoweit nicht mehr vom ursprünglichen Auftrag umfasst wäre.

 

Rz. 139

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung lässt sich der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1.10.1968 (VI ZR 159/67, VersR 1968, 1145 ff.) Gegenteiliges nicht entnehmen. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit auch im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Raum für eine Anwendung der in der genannten Entscheidung für den Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO) aufgestellten Grundsätze besteht. Denn die Aussage, eine bereits aus einem einheitlichen Gegenstandswert entstandene Geschäftsgebühr sei im Falle eines späteren, nur einen Teil der Forderung betreffenden Klageauftrags rückwirkend dahingehend neu zu berechnen, dass statt einer Geschäftsgebühr aus dem Gesamtstreitwert zwei getrennte Geschäftsgebühren aus den jeweiligen Teilstreitwerten entstehen, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Sie befa...

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