Rz. 2

Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird und der Nachlass eines Verwalters bedarf. Es wird entweder das Nachlassgericht von sich aus tätig oder auf Antrag. Das Nachlassgericht hat von Amts wegen für die Sicherung des inländischen Nachlasses zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Bei der beantragten Nachlasspflegschaft hat das Nachlassgericht dieselbe Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen wie bei der Anordnung von Amts wegen. Die Anordnung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt.[2] Die Nachlasspflegschaft bezweckt die Ermittlung unbekannter Erben sowie die Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses. Sie bezieht sich nur auf inländisches Vermögen von Inländern oder Ausländern und dient der Wahrung der Interessen der noch nicht oder nicht sicher bekannten Erben.[3]

[2] OLG Hamm FGPrax 2010, 80; LG Oldenburg Rpfleger 1989, 460.

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