Rz. 136

Der Betriebsrat ist grundsätzlich berechtigt, eine einmal beschlossene Stellungnahme abzuändern oder aufzuheben ("Rücknahme"). Dies gilt jedenfalls dann, solange die Stellungnahme dem Arbeitgeber noch nicht zugegangen ist, da mit Zugang der Stellungnahme das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG abgeschlossen ist. Es bestehen allerdings keine Bedenken, zu einer Änderung oder Aufhebung der Stellungnahme in Abstimmung mit dem Arbeitgeber zu kommen. Einen Anspruch auf Berücksichtigung hat der Betriebsrat insoweit allerdings nicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Wirkung eine derartige Änderung/Rücknahme hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers hat. Insoweit besteht Einvernehmen, dass die Abänderung des Beschlusses des Betriebsrats jedenfalls dann keine Auswirkungen hat, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer bereits zugegangen ist, da es ab diesem Zeitpunkt in dessen Entscheidungshoheit liegt, ob er die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen des gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs (Erhebung der Kündigungsschutzklage, Geltendmachung der Sozialwidrigkeit, Äußerung des Weiterbeschäftigungsverlangens) herbeiführen will. Ist die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer hingegen noch nicht zugegangen, bestehen keine Bedenken, die Stellungnahme im prozeduralen Einvernehmen der Betriebsparteien abzuändern.

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