Rz. 604

Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung: Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-Erbrechtsverordnung, Rom IV-Verordnung) vom 4.7.2012[616] trat am 16.8.2012 in Kraft. Sie gilt seit dem 17.8.2015, mit Ausnahme der Art. 77 und 78, die seit dem 16.1.2014 gelten, und der Art. 79, 80 und 81, die seit dem 5.7.2012 gelten.

Die EuErbVO ist nach den Verordnungen Rom I bis Rom III, Brüssel I und Brüssel IIa sowie der Unterhaltsverordnung ein weiterer wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung des Internationalen Zivilverfahrens- und Privatrechts in der Europäischen Union.

Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt im Geltungsbereich der EuErbVO in der Regel dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt[617] hatte.

Zudem vereinfacht das Europäische Nachlassverzeichnis die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle.[618]

 

Hinweise

(1) Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.

(2) Im Hinblick auf die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt für das Erbstatut sollte eine erbrechtliche Rechtswahl getroffen werden.

Zum Internationalen Erbrecht siehe auch § 33.

[616] ABl EU L 201/107 v. 27.7.2012, hinterlegt bei eur-lex. Der Text der EuErbVO ist auch als pdf-Datei abrufbar unter der Homepage des BMJV.
[617] Emmerich, ErbR 2016, 122.
[618] Lange, DNotZ 2016, 103; Bredemeyer, ZEV 2016, 65; Schmitz, RNotZ 2017, 269.

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