Rz. 224

Die reine Anordnung des Erblassers nach § 2044 BGB wirkt nur schuldrechtlich. Für die Verfügungsbefugnis der Miterben über die Nachlassgegenstände bedeutet dies, dass ihre Verfügungsmacht nach § 2040 BGB nach außen nicht beschränkt ist, weil dem Gesetz ein dinglich wirkendes rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot nach § 137 BGB fremd ist.

 

Rz. 225

Die Erben können sich einvernehmlich über den Auseinandersetzungsausschluss des Erblassers hinwegsetzen und entgegen seiner Anordnung die sofortige Auseinandersetzung vornehmen.[251]

Wollte der Erblasser eine solche Umgehung seines Willens verhindern, so müsste er Testamentsvollstreckung anordnen. Der TV ist an das Auseinandersetzungsverbot des Erblassers gebunden (§§ 2204, 2044 BGB). Aber selbst in diesem Fall könnten sich TV, alle Erben und die Vermächtnisnehmer bei entsprechender Einigung über das Verbot des Erblassers hinwegsetzen.[252]

[251] BGHZ 40, 115, 118.
[252] BGHZ 40, 115, 118, BGHZ 56, 275, 281; a.A. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.11.2000 – 3 W 175/00, DNotZ 2001, 400 m. abl. Anm. Winkler.

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