a) Zweck

 

Rz. 357

Die Durchführung der gesetzlichen Teilungsregeln führt häufig zur Zerschlagung wirtschaftlicher Werte (siehe die Folgen von Erbteilungen bei Bauernhöfen über Jahrhunderte in Württemberg). Um solche Nachteile zu vermeiden, kann der Erblasser vom Gesetz abweichende Teilungsanordnungen treffen (§ 2048 BGB). Sie sind als solche weder bindend (im gemeinschaftlichen Testament) noch vertraglich (im Erbvertrag) denkbar. Lediglich wenn ihnen Vermächtnis- oder Auflagencharakter zukommt, ist auch eine Bindung möglich.

 

Rz. 358

Der Erblasser kann auch anordnen, dass die Teilung nach dem billigen Ermessen eines Dritten – evtl. dem gleichzeitig eingesetzten Testamentsvollstrecker – erfolgen soll. Wäre ein von dem Dritten aufgestellter Teilungsplan unbillig, so könnte dies durch Urteil festgestellt werden. Anstelle des vom Dritten aufgestellten – unbilligen – Teilungsplans tritt dann der im Urteil aufgestellte Teilungsplan. Möglich ist auch eine Anordnung, wonach ein Wohngebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt werden soll. Dessen Inhalt bestimmt sich dann nach den gesetzlichen Regeln.[388]

[388] BGH, Versäumnis-Urt. v. 17.4.2002, ZEV 2002, 319.

b) Rechtswirkung

 

Rz. 359

Mit der Teilungsanordnung ist kein unmittelbarer Rechtsübergang verbunden; vielmehr bedarf es des dinglichen Vollzugs durch die Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses. Da die Teilungsanordnung nur schuldrechtlich[389] wirkt, ist der betreffende Nachlassgegenstand, auf den sich die Anordnung bezieht, bis zur Auseinandersetzung im gesamthänderischen Eigentum der Miterben.

 

Rz. 360

Wegen ihrer schuldrechtlichen Natur können sich die Erben einvernehmlich über sie hinwegsetzen.[390] Allerdings kann der Erblasser die Teilungsanordnung mit den Rechtswirkungen einer Auflage ausstatten – entweder ausdrücklich oder durch Auslegung zu ermitteln. Dann kann jeder Miterbe von den anderen den Vollzug der Teilungsanordnung verlangen (§§ 1940, 2194 BGB).

Eine Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Erbauseinandersetzung ist jedoch unzulässig, wenn sie der angeordneten Teilungsanordnung widerspricht.[391]

 

Rz. 361

Die Teilungsanordnung hat nicht zur Folge, dass dem daraus Berechtigten bei der Auseinandersetzung mehr zukommen würde als ihm quotenmäßig und unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten zustehen würde.

 

Rz. 362

Erhält der betreffende Miterbe in der Auseinandersetzung wertmäßig mehr als ihm eigentlich zukommen würde, so ist er den anderen Erben gegenüber ausgleichspflichtig (nicht zu verwechseln mit den Ausgleichungsvorschriften der §§ 2050 ff. BGB).

c) Die "überquotale" Teilungsanordnung

 

Rz. 363

In den Fällen, in denen der Erblasser einzelnen Erben Nachlassgegenstände zuweist, deren Wert über dem Gesamtwert der von ihm für den jeweiligen Miterben bestimmten Zuteilungsquote am Gesamtnachlass liegt, ist die Frage zu beantworten, ob es sich dabei um ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt.

 

Rz. 364

In erster Linie kommt es darauf an, ob der Erblasser dem Begünstigten den Mehrwert zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden wollte – dann bezüglich des Mehrwerts Vorausvermächtnis – oder ob eine entsprechende Zuwendung ausgeschlossen werden sollte – dann Teilungsanordnung.[392] Der "überquotal" Begünstigte hat im Falle der Annahme einer Teilungsanordnung den ihm nicht gebührenden Mehrwert wieder auszugleichen. Ist er dazu nicht bereit, so ist die Teilungsanordnung unbeachtlich.[393]

Der Erblasser kann auch den Wert, der der Berechnung des Ausgleichsbetrags zugrunde gelegt werden soll, testamentarisch bestimmen.[394]

 

Rz. 365

Das LG Nürnberg-Fürth hat in einem Urt. v. 25.1.2000[395] einen für die Praxis nicht unbedeutenden Wertermittlungsanspruch bei einer vom Erblasser verfügten "überquotalen“ Teilungsanordnung zugesprochen."

[393] Zur Problematik: Siegmann, ZEV 1996, 47; Sommer/Kerschbaumer, ZEV 2004, 13.
[395] LG Nürnberg-Fürth ZErb 2001, 5 m. Anm. Krug.

d) Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis

 

Rz. 366

Die Teilungsanordnung entfaltet ihre Wirkung erst bei der Nachlassteilung. Das Vermächtnis hingegen ist Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) und ist deshalb vor der Teilung zu erfüllen (§ 2046 BGB). Im Einzelfall kann es schwierig sein, festzustellen, ob die Anordnung des Erblassers den Charakter einer Teilungsanordnung oder eines Vorausvermächtnisses nach § 2150 BGB hat.

 

Rz. 367

Hat der Erblasser keine insoweit eindeutige Erklärung abgegeben, so ist der Wille durch Auslegung zu ermitteln. Während die Teilungsanordnung den Erbteil quasi konkretisiert, wird das Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbteil gewährt. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH handelt es sich um eine Teilungsanordnung, wenn die Höhe des Erbteils durch die Besonderheit der Auseinandersetzung nicht verändert werden soll. ...

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