Rz. 1

Muster 12.1: Dauerwohnrecht

 

Muster 12.1: Dauerwohnrecht

Verhandelt zu _________________________ am _________________________ (siehe Rdn 2)

_________________________

Der Verkäufer behält sich an dem verkauften Grundstück ein Dauerwohnrecht (siehe Rdn 3) des in der Anlage niedergelegten Inhalts vor. Die Anlage wurde vom Notar vorgelesen. Die Vertragsteile sind über die Begründung des Dauerwohnrechts einig und bewilligen und beantragen, es in das Grundbuch einzutragen. Der Käufer ist verpflichtet, die Zustimmung der vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger zur Vereinbarung in § 7 der Anlage zu beschaffen.

Anlage:

§ 1 Das Dauerwohnrecht besteht in der Befugnis, die Wohnung im 11. Stockwerk, welche in der beigefügten, von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel versehene Bauzeichnung (Aufteilungsplan) (siehe Rdn 4) in allen Räumen mit der Nummer 1 gekennzeichnet ist, unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen oder gewerblich als Ferienwohnung zu vermieten; der Aufteilungsplan wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt. Zu den gemeinschaftlichen Einrichtungen, die der Dauerwohnberechtigte mitbenutzen darf, gehören auch das Hallenschwimmbad mit allen Nebeneinrichtungen sowie die Liegewiese vor der Schwimmhalle. Die Überlassung an Dritte zur Begründung eines Wohnsitzes ist nicht zulässig.

§ 2 Das Dauerwohnrecht wird auf die Dauer (siehe Rdn 5) von 80 Jahren, gerechnet ab _________________________, bestellt.

§ 3 Die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile obliegt dem Dauerwohnberechtigten in dem Umfang, in dem ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum zu unterhalten hat. Im Übrigen obliegen Instandhaltung und Instandsetzung dem Eigentümer in dem Umfang, wie es zur ordnungsgemäßen Nutzung des Dauerwohnrechts einschließlich der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und des Grundstücks erforderlich ist.

§ 4 Der Dauerwohnberechtigte hat _________________________/1000 der laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks zu tragen. Zu demselben Anteil trägt er die Betriebskosten. Der Umfang der umzulegenden Lasten und Betriebskosten, die Pflicht zur Vorauszahlung und die Abrechnung bestimmen sich nach den entsprechenden mietrechtlichen Bestimmungen. Die Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser, zu denen auch die Kosten der laufenden Wartung der Heizungsanlage sowie die Kosten für den Stromverbrauch der Heizungsanlage gehören, richtet sich, solange solche bestehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Auch wenn keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Eigentümer anordnen, dass diese Kosten nicht nach dem vorstehend vereinbarten Verhältnis, sondern in der Weise verteilt werden, dass der Eigentümer ein Fachunternehmen damit beauftragt, Wärmemesser anzubringen und den Verteilungsschlüssel nach seinem billigen fachlichen Ermessen unter Berücksichtigung der Messungen festzusetzen.

§ 5 Der Eigentümer hat das Gebäude zum gleitenden Neuwert gegen Feuer versichert zu halten und es im Falle der Zerstörung wieder aufzubauen.

§ 6 Der Dauerwohnungsberechtigte ist verpflichtet, das Dauerwohnrecht auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch), wenn er

a) gegen die in § 1 vereinbarten Nutzungsbeschränkungen trotz wiederholter schriftlicher Abmahnung verstößt;
b) seinen Verpflichtungen zur Instandhaltung und Instandsetzung nach § 3 trotz wiederholter schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt und sich dadurch schädliche Auswirkungen auf das Gebäude im Übrigen ergeben;
c) mit seinen Zahlungspflichten nach § 4 in Höhe eines Betrages in Verzug kommt, der höher als der zuletzt abgerechnete Jahresbetrag ist.

Macht der Eigentümer von dem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er dem Dauerwohnungsberechtigten eine Entschädigung in Höhe des zehnfachen Jahresmietwerts der Wohnung zu gewähren; beträgt die Restdauer des Dauerwohnrechts weniger als 15 Jahre, so reduziert sich die Entschädigung im Verhältnis der Restlaufzeit zu der Zahl 15.

§ 7 Es wird vereinbart, dass das Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt (siehe Rdn 6).

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