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Die Voraussetzungen der Bildung eines Dauerwohnrechtes entsprechen denjenigen der normalen Aufteilung. Die Einheit muss in sich abgeschlossen sein, was des Nachweises durch eine baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung bedarf (§ 32 WEG). Die Möglichkeit zu bestimmen, dass und in welchen Fällen Aufteilungsplan und Abgeschlossenheit von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und bescheinigt werden (§ 32 Abs. 2 S. 4 WEG a.F.), ist durch die WEG-Reform entfallen.

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