Bundesminister für Wohnungsbau, 04.10.1956, o.Az

Nachstehend wird im Einverständnis mit dem Herrn Bundesminister das Muster eines Vertrages über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts nach §§ 31 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bekanntgemacht. Das Muster bezweckt, der Praxis die Anwendung der Rechtseinrichtung des Dauerwohnrechts zu erleichtern.

Das Muster besitzt keine Verbindlichkeit, so daß eine Verpflichtung für seine Verwendung nicht besteht.

Das Muster kann jederzeit beliebig nachgedruckt werden.

Bad Godesberg, am 4. Oktober 1956

Der Bundesminister für Wohnungsbau

Im Auftrage:

gez. Fischer-Dieskau

Muster

Vertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

nach §§ 31 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. 1 S. 175)

Hinweis: Das vorliegende Muster enthält die Bestellung des Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Dauerwohnberechtigten und dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) für die Dauer des Bestehens dieses Dauerwohnrechts.

Durch diesen Mustervertrag soll erreicht werden, daß der Dauerwohnberechtigte eine Stellung erlangt, die ihn wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichstellt.

Der Vertrag bedarf mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 18 (spätere Übertragung des Wohnungseigentums) der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.

Mustervertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, aufgestellt vom Bundesministerium für Wohnungsbau – Oktober 1956 – Az: I/5-7518/16 / 56 -

Verhandelt

in

am

Vor dem unterzeichneten Notar[1] erschienen heute:

1. der  
und seine Ehefrau geb.
2. der  
und seine Ehefrau geb.

Die Erschienenen sind dem Notar[2] von Person bekannt – von Person zwar nicht bekannt -

Die Erschienenen beantragen die Beurkundung des nachstehenden Vertrages:

 

§ 1 Bezeichnung der Parteien und der Wohnung

(1) … (im nachfolgenden als Eigentümer bezeichnet) … ist Eigentümer[3] des im Grundbuch des für … Band … Blatt Seite … eingetragenen Grundstücks …

(2) An dem vorbezeichneten Grundstück bestellt der Eigentümer auf Grund des am … abgeschlossenen Vertrages[4] zugunsten de … (im nachfolgenden als Dauerwohnberechtigter bezeichnet) … vom Tage der Eintragung ab ein Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

(3) Das Dauerwohnrecht hat zum Gegenstand die in dem – bestehenden – noch zu errichtenden – Gebäude[5] … gelegene/vorgesehene Wohnung mit einer Wohnfläche von … qm[6] bestehend aus[7]

Die Wohnung ist in sich abgeschlossen im Sinne des § 32 Abs. 1 WEG; die zu ihr gehörigen Räume sind in dem Aufteilungsplan mit Nr. bezeichnet.

 

§ 2 Begriffsbestimmung, Gleichstellung mit einem Wohnungseigentümer

(1) Das Dauerwohnrecht ist eine Grundstücksbelastung des Inhalts, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen.

(2) Durch diesen Vertrag soll der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichgestellt werden.[8]

(3) Der Eigentümer erklärt, daß für sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen Wohnungen mit Ausnahme der vom – Eigentümer – Hausmeister – bewohnten Wohnung Dauerwohnrechte mit gleichlautenden – Verträgen, bestellt sind – werden[9].

 

§ 3 Dauer den Dauerwohnrechts[10]

Das Dauerwohnrecht wird zeitlich unbegrenzt bestellt.

 

§ 4 Umfang der Nutzung

Der Dauerwohnberechtigte hat das Recht der alleinigen Nutzung seiner Wohnung und der Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen. Zur Mitbenützung stehen insbesondere die Hauszugänge, das Treppenhaus, die Waschküche, der Trockenboden und folgende Einrichtungen zur Verfügung[11].

 

§ 5 Art der Nutzung

(1) Der Dauerwohnberechtigte ist berechtigt, die Wohnung nach Belieben zu nutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder diesem Vertrage[12] ergeben. Im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft aller Hausbewohner ist das Dauerwohnrecht so auszuüben, daß weder dem Eigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Anlagen, Einrichtungen und Teile des Grundstücks sind schonend und pfleglich zu behandeln.

(2) Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in, der Wohnung bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mehrheit der Dauerwohnberechtigten, die der Eigentümer einzuholen hat. Die Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Als wichtiger Grund gilt es insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hausbewohner mit sich bringt oder befürchten läßt.

(3) Will der Dauerwohnberechtigte die Wohnung ganz oder zum Teil einem Dritten zur Benutzung überlassen, so bedarf er der s...

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