§ 1 Bestellung eines Dauerwohnrechts

…………– Eigentümer –

ist Eigentümer des im Grundbuch / Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts ………… für die Gemarkung ………… Band … Blatt … Seite …………eingetragenen Grundstücks / Erbbaurechts an Flur Nr. ….

(2) An dem vorbezeichneten Grundstück / Erbbaurecht bestellt der Eigentümer für …………– Wohnberechtigter – vom Tag der Eintragung ab ein Dauerwohnrecht (DWR) nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15.03.1951.

Das DWR ist befristet bis …….

(3) Das DWR hat zum Gegenstand die im Gebäude ………… Straße ………… Haus-Nr. …(Geschoss und weitere Lagebeschreibung) gelegene Wohnung mit einer Wohnfläche von … qm, bestehend aus ………….

(4) Der Wohnberechtigte hat das Recht auf Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, bestehend aus den gemeinschaftlichen Grundstücksflächen und Zugängen zum Haus, Treppenhaus, Waschküche, Trockenboden ………….

(5) Der Eigentümer stellt außerdem folgende besonderen Einrichtungen zur Mitbenutzung zur Verfügung: ………….

(6) Die dem DWR unterliegende Wohnung ist in sich abgeschlossen im Sinne des § 32 Abs. 1 WEG. Die Wohnung ist in dem Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnet, während die in gemeinsamer Benutzung stehenden Räume und Gebäudeteile im Aufteilungsplan die Bezeichnung "G" tragen.

(7) Der Eigentümer ist verpflichtet, die in Abs. 3 näher bezeichnete Wohnung bis ………… bezugsfertig zu erstellen. Der Wohnberechtigte ist vom Tag der Bezugsfertigkeit ab berechtigt, die Wohnung zu nutzen und verpflichtet sich, das vereinbarte Nutzungsentgelt (§ 9) zu bezahlen und nach Maßgabe des § 6 für die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung aufzukommen.

§ 2 Kostenbeitrag des Wohnberechtigten

Der Wohnberechtigte verpflichtet sich, für die Bestellung des DWR … % der sich aufgrund der genehmigten Schlussabrechnung ergebenden Gesamtherstellungskosten des Gebäudes, vorläufig …… Euro, als Kostenbeitrag aufzubringen und wie folgt zu leisten: …………

§ 3 Umfang des Nutzungsrechts

(1) Der Wohnberechtigte ist berechtigt, die dem DWR unterliegenden Räume zu Wohnzwecken zu benutzen, soweit dadurch nicht die Rechte des Eigentümers oder der übrigen Hausbewohner über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Im einzelnen ist für die Benutzung der Wohnung und Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes die vom Eigentümer aufzustellende Hausordnung maßgebend.

(2) Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in den dem DWR unterliegenden Räumen ist der Wohnberechtigte nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers, die unter Auflagen erteilt werden kann, berechtigt. Der Eigentümer kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine ungebührliche Beeinträchtigung des Eigentümers oder der Hausbewohner oder eine übermäßige Abnutzung der in gemeinschaftlicher Benutzung stehenden Gebäudeteile mit sich bringen würde.

(3) Der Wohnberechtigte kann mit Zustimmung des Eigentümers die dem DWR unterliegenden Räume ganz oder teilweise vermieten. Der Eigentümer kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn berechtigte Besorgnis besteht, ob der Mieter sich in die Hausgemeinschaft einfügen würde. Aus wichtigem Grund kann der Eigentümer verlangen, dass ihm die Mietforderung des Wohnberechtigten zur Sicherung des Nutzungsentgelts abgetreten wird.

(4) Der Eigentümer kann die in den Fällen des Abs. 2 oder 3 erteilte Zustimmung widerrufen, wenn sich die für die Zustimmung maßgeblichen Voraussetzungen ändern oder Auflagen nicht eingehalten werden. Beim Widerruf der Zustimmung nach Abs. 3 ist der Wohnberechtigte verpflichtet, den Mietvertrag zum nächstzulässigen Zeitpunkt zu kündigen.

§ 4 Übertragung des Dauerwohnrechts

(1) Zur Übertragung des DWR, außer im Wege der Zwangsvollstreckung, ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

(2) Der Eigentümer kann die Zustimmung nach Abs. 1 nur aus wichtigem Grund verweigern. Als solcher ist es insbesondere anzusehen,

  1. wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Erwerber die ihm obliegenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen oder sich in die Hausgemeinschaft einfügen würde,
  2. wenn in der Person des Erwerbers die Voraussetzungen gegeben sind, die den Eigentümer zur Geltendmachung des Heimfallanspruchs berechtigen,
  3. wenn der Erwerber die auf ihn treffenden Betriebskosten für besondere Einrichtungen (§ 9 Abs. 5) nicht übernimmt oder übernehmen kann.

§ 5 Zwangsversteigerung

Das DWR bleibt im Fall der Zwangsversteigerung des Grundstücks auch dann bestehen, wenn der Gläubiger einer dem DWR vorhergehenden oder gleichstellenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt, soweit die Gläubiger dieser Regelung zustimmen und die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 WEG gegeben sind …………

§ 6 Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung

(1) Der Wohnberechtigte ist verpflich...

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