Rz. 6

Im Gegensatz zum Erbbaurecht erfordert das Dauerwohnrecht nicht die erste Rangstelle, fällt also aus, wenn aus einem vor- oder gleichrangigen Recht die Zwangsversteigerung betrieben wird. Nach § 39 WEG kann aber als Inhalt des Dauerwohnrechtes vereinbart werden, dass es im Falle der Zwangsversteigerung abweichend von § 44 ZVG bestehen bleibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge