Rz. 25
Wird der Antrag auf Erlass eines Arrests ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so ist umstritten, welches Rechtsmittel gegeben ist. Zum Teil wird von einer Beschwerde nach den § 58 ff. FamFG ausgegangen.[6] Nach a.A. soll dagegen über die Verweisung des § 119 Abs. 2 FamFG von einer sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auszugehen sein.[7] Für die Anwaltsvergütung ist dies – entgegen der noch in der Vorauflage vertretenen Auffassung – allerdings unerheblich, da das RVG in Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV nur darauf abstellt, ob eine Endentscheidung in der Hauptsache angefochten wird. Das ist aber unabhängig davon zu bejahen, nach welchen Vorschriften sich das Rechtsmittel richtet. Die Zurückweisung des Antrags durch Beschluss ist eine Entscheidung in der Hauptsache und schließt die erste Instanz ab. Anzuwenden sind daher die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV, Nrn. 3200 ff. VV, und nicht die nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, Nrn. 3500, 3513, 3514 VV.
Beispiel 19: Beschwerde gegen Nichterlass eines Arrests ohne mündliche Verhandlung
Das FamG weist den Antrag auf Erlass eines Arrests (Wert: 50.000,00 EUR) ohne mündliche Verhandlung zurück. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das OLG ohne mündliche Verhandlung.
Geht man von den Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV aus, ist wie folgt abzurechnen:
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 1.860,80 EUR | |
(Wert: 50.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.880,80 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 357,35 EUR | |
Gesamt | 2.238,15 EUR |
Würde man hier – wie in Zivilsachen – von den Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV ausgehen, die dort für eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gelten, wäre nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV abzurechnen.
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 581,50 EUR | |
(Wert: 50.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 601,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 114,29 EUR | |
Gesamt | 715,79 EUR |
Rz. 26
Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem OLG, entsteht nach beiden Varianten eine 1,2-Terminsgebühr.
Beispiel 20: Beschwerde mit mündlicher Verhandlung gegen Nichterlass eines Arrests ohne mündliche Verhandlung
Das FamG weist den Antrag auf Erlass eines Arrests (Wert: 50.000,00 EUR) ohne mündliche Verhandlung zurück. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das OLG aufgrund mündlicher Verhandlung.
Geht man von der Anwendbarkeit der Nrn. 3200 ff. VV aus, ist wie folgt abzurechnen:
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 1.860,80 EUR | |
(Wert: 50.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV | 1.395,60 EUR | |
(Wert: 50.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 3.276,40 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 622,52 EUR | |
Gesamt | 3.898,92 EUR |
Geht man dagegen von der Anwendbarkeit der Nrn. 3500 ff. VV aus, wäre eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV abzurechnen, aber ebenso eine 1,2-Terminsgebühr (jetzt nach Nr. 3514 VV).
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 581,50 EUR | |
(Wert: 50.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3513, 3514 VV | 1.395,60 EUR | |
(Wert: 50.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.997,10 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 379,45 EUR | |
Gesamt | 2.376,55 EUR |
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