Rz. 1

Mit Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall kann der Erblasser Vermögen am Nachlass vorbeisteuern, ohne im Deckungsverhältnis die für letztwillige Verfügungen und Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) angeordneten Formvorschriften einhalten zu müssen.[1] Dies gilt insbesondere für Lebensversicherungen, Wertpapierdepots, Bankkonto- oder Sparguthaben und Sparbücher.[2] Zuwendungen der vorgenannten Art zeichnen sich dadurch aus, dass zwischen dem Abschluss des Vertrages zugunsten des Lebensgefährten und der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch den Versprechenden (Bank, Versicherung) – regelmäßig nach dem Tod des Versprechensempfängers – ein erheblicher Zeitraum liegt. Daher ist hier in besonderem Maße der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft vor dem Tod (Fälligkeit) durch Trennung der Partner enden kann. Von einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung des Partners ist daher regelmäßig abzuraten. Im Valutaverhältnis zwischen den Lebensgefährten soll nach jüngst vertretener Ansicht des BGH eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung und keine Schenkung vorliegen.[3] Ihre Geschäftsgrundlage kann daher im Valutaverhältnis durch Trennung entfallen.[4] Ob die Trennung die Geschäftsgrundlage wegfallen lässt, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.[5] Welche Konsequenzen die Qualifikation als gemeinschaftsbezogene Zuwendung und nicht als Schenkung insbesondere im Hinblick auf die Form des Versprechens im Valutaverhältnis hat (Geltung des § 518 BGB) ist noch ungeklärt. Bis zu einer Klärung sollte mit der bislang herrschenden Rechtsprechung von einer Geltung des § 518 BGB ausgegangen werden.[6]

 

Rz. 2

Ist bei einer Todesfallversicherung oder bei einer kapitalbildenden Versicherung[7] die Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte für den Todesfall[8] benannt, so ist sie im Verhältnis zum Versicherer auch dann anspruchsberechtigt, wenn sie im Todeszeitpunkt des Versicherungsnehmers nicht mehr mit diesem zusammengelebt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung auf "X" (lediglich namentliche Bezeichnung), "meine Lebensgefährtin" (ohne namentliche Bezeichnung) oder "meine Lebensgefährtin X" lautet.[9] Es handelt sich um eine Frage der Auslegung der Bezugsberechtigung. Maßgeblich ist, wie die Bestimmung des Bezugsberechtigten in dem Zeitpunkt zu verstehen ist (§§ 133, 157 BGB), in dem der Erblasser sie der Versicherung gegenüber getroffen hat.[10] Es kann sich daher empfehlen, die Bezugsberechtigung so zu formulieren, dass bezugsberechtigt sein soll "die Ehefrau, ersatzweise Lebensgefährtin, mit der die versicherte Person zum Eintritt des Versicherungsfalls in gültiger Ehe verheiratet ist bzw. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft unter gleicher Meldeanschrift lebt, ersatzweise die gesetzlichen Erben."[11]

 

Rz. 3

Fehlt eine durch den Fortbestand der Lebensgemeinschaft bedingte Einschränkung der vorgenannten Art, so sollte der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung nach der Trennung unverzüglich der Versicherung gegenüber widerrufen; ist der Partner unwiderruflich zum Bezugsberechtigten benannt, so ist ein Widerruf nur mit seiner Zustimmung möglich.[12] Zu beachten ist, dass nach § 9 Abs. 4 ALB[13] entgegen der Auslegungsregel des § 332 BGB ein Widerruf oder eine Änderung der Bezugsberechtigung im Deckungsverhältnis nicht durch letztwillige Verfügung des Versicherungsnehmers, sondern nur durch schriftliche Anzeige beim Versicherer möglich ist, weil die Bestimmung des Bezugsberechtigten eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB) ist.[14] Der im Deckungsverhältnis wirkungslose Widerruf des Bezugsrechts durch Verfügung von Todes wegen kann aber als Widerruf des Schenkungsangebots im Valutaverhältnis aufzufassen sein, vorausgesetzt, dass das Schenkungsangebot noch nicht zuvor der zu beschenkenden Lebensgefährtin zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).[15] In einem Urt. v. 30.1.2018 hat der BGH bestätigt, dass zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis zu differenzieren ist und erbrechtliche Bestimmungen keine Anwendungen finden.[16] Er hat weiter bestätigt, dass im Valutaverhältnis häufig eine Schenkung nach § 516 BGB vorliegt. Der Schenkungsvertrag kommt dabei in der Weise zustande, dass das Schenkungsangebot der Erblasserin von der Lebensversicherung als Botin dem Beschenkten, d.h. dem begünstigten Zuwendungsempfänger übermittelt wird.[17] Der BGH führt weiter aus, dass der Erblasser das Schenkungsangebot auch durch Testament widerrufen und damit sein Schenkungsangebot, wenn es nicht zuvor schon eingegangen ist, nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam machen kann.[18] Dabei muss sich der Widerruf nicht ausdrücklich aus dem Testament ergeben. Es reicht, wenn das Testament einen hinrei...

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